/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Allgemeine Hinweise

Was Sie vor der Antragstellung wissen sollten

Wichtige Informationen, die Sie vor der Antragstellung lesen sollten.

 

Die folgenden Allgemeinen Hinweise müssen Sie als Einrichtung beachten:

1.

a) Die Registrierung einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgt ausschließlich über das hier angebotene Online-Verfahren.

b) Die Übersendung von jeglichem Werbematerial (Flyer, Broschüren etc.) an die Zentralstelle oder die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist nicht erwünscht. Derartige Unterlagen werden nicht verteilt, sondern hier umgehend vernichtet (vgl. auch  „Häufig gestellte Fragen: Wie kann ich auf meine Einrichtung oder besondere Aktionen aufmerksam machen?“).

c) Die Aufnahme in die Liste begründet weder einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen noch stellt sie eine Empfehlung an die Gerichte und Staatsanwaltschaften dar.

d) Die Nennung einer Einrichtung bedeutet nicht, dass die Gemeinnützigkeit der genannten Einrichtung von der Justizverwaltung bejaht wird.

e) In Fällen konkreter Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Mittelverwendung durch eine Einrichtung unterrichten die Gerichte und Staatsanwaltschaften die Zentralstelle.


2.

Bestehen (z. B. aufgrund einer Mitteilung der Gerichte oder Staatsanwaltschaften) Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung ihr zugeflossene Gelder in einer mit der Gemeinnützigkeit der Einrichtung nicht zu vereinbarenden Weise verwendet, und kann sie die vorhandenen Bedenken innerhalb einer von der Zentralstelle zu bestimmenden angemessenen Frist nicht ausräumen, so macht diese ihre Bedenken den zur Zuweisung von Geldauflagen im Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren Berechtigten zugänglich und teilt sie - soweit es sich um eine Einrichtung handelt, die nach dem Steuerrecht als gemeinnützig anerkannt ist - der zuständigen Finanzbehörde mit. Sind die Bedenken entfallen, so gilt für die Unterrichtung der zur Zuweisung von Geldauflagen Berechtigten und ggf. der Finanzbehörde Satz 1 entsprechend.

3.

Die Eintragung in der Datenbank wird gesperrt, wenn

a) die Einrichtung auch nach einmaliger Erinnerung einer der nach Nr. 2 c) und g) der besonderen Verpflichtungen nicht nachkommt,

b) sich Anhaltspunkte nach Nr. 2 ergeben, die noch nicht bestätigt sind.

4.

Die Eintragung in der Datenbank wird gelöscht, wenn

a) die Einrichtung gemeinnützige Zwecke nicht mehr verfolgt oder ihr die (weitere) Steuervergünstigung wegen Nichtverfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von dem für sie zuständigen Finanzamt versagt wird,
 
b) der Einrichtung eine Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnung bestandskräftig untersagt ist,
 
c) sich Anhaltspunkte nach Nr. 2 aus Sicht der datenbankführenden Stelle bestätigt haben, 

d) die Einrichtung mittels der angegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist,

e) die Einrichtung auch nach einmaliger Erinnerung den übernommenen Verpflichtungen mit Ausnahme der in Nr. 2 Buchstabe c) und g) nicht nachkommt oder

f) die gesperrte Einrichtung auch nach einem von der datenbankführenden Stelle zu ermessenden Zeitraum nicht den Verpflichtungen nach Nr. 2 Buchstabe c) und g) nachgekommen ist.
Eine Unterrichtung der Einrichtung über die Löschung aus der Liste der gemeinnützigen Einrichtungen erfolgt nicht.