/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren

Allgemeines
Mahnbescheidsantrag
Mahnbescheid
Widerspruch
Vollstreckungsbescheidsantrag
Vollstreckungsbescheid

Allgemeines
Mit dem Mahnverfahren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, einem Antragsteller möglichst schnell einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu verschaffen.

Hier wird der Ablauf des Verfahrens in aller Kürze erläutert. Wenn Sie tiefergehende Informationen zum Mahnverfahren wünschen, finden Sie diese unter www.mahnverfahren.nrw.de Externer Link, öffnet neues Browserfenster .

Grundlage des Mahnverfahrens bilden die Vorschriften §§ 688 bis 703d der Zivilprozessordnung.

Im Prinzip handelt es sich dabei um ein vereinfachtes Gerichtsverfahren, welchem ein normales streitiges Verfahren vor einem Prozessgericht nachfolgt, wenn der Antragsgegner die Forderung nicht anerkennt.

Das Mahnverfahren kann nur zur Geltendmachung zivilrechtlicher, fälliger Geldforderungen genutzt werden. Für folgende Ansprüche kann daher kein Mahnverfahren durchgeführt werden:

  • Ansprüche auf zukünftige Leistungen wie z.B. erst in der Zukunft fällig werdende Miet- oder Unterhaltsansprüche
  • Sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche
  • Forderungen, welche nicht in einer Geldleistung bestehen (z.B. Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen oder Feststellungsansprüche).

 

Arbeitsrechtliche Forderungen können nicht im automatisierten Mahnverfahren der Amtsgerichte, sondern nur in einem besonderen Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden.

Zuständig für das Mahnverfahren ist das Mahngericht am (Wohn-) Sitz des Antragsstellers, für Antragsteller in NRW also die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen, denen die Mahnverfahren zentral für die jeweiligen Bezirke übertragen sind.

Nach oben

Die Stellung des Mahnbescheidsantrags
Das Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Aufgrund dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird.

Der Vordruck hierzu können Sie im Bürofachhandel erwerben; bitte achten Sie darauf, dass Sie einen Antrag für das maschinelle Verfahren erwerben müssen, bei Zweifeln vergleichen Sie diesen möglichst mit den auf der Website des Mahnverfahrens angebotenen Mustern Externer Link, öffnet neues Browserfenster.

Der Antrag kann ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes gestellt werden; bei komplizierteren Sachverhalten sollte jedoch überlegt werden, ob nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Ferner ist im späteren Verfahren die Zuziehung eines Anwaltes erforderlich, wenn nach Widerspruch ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht stattfindet.

In den Mahnbescheidsantrag tragen Sie bitte die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Gegners sowie der Forderung ein. Nähere Informationen, wie der Antrag auszufüllen ist, können Sie den amtlichen Ausfüllhinweisen oder der Broschüre "Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren" entnehmen, welche Sie kostenlos bei Ihrem Mahngericht anfordern können. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Mahngericht telefonisch erkundigen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Die Beifügung von Kostenmarken oder Scheck ist nicht erforderlich, sondern kann u.U. das Verfahren verzögern.

Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie u.U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe, welche Sie zusammen mit dem Mahnbescheidsantrag beantragen müssen. Die notwendigen Vordrucke sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht vor Ort.

Nach oben

Der Mahnbescheid
Der aufgrund des vom Antragsteller eingereichten Antrags erlassene Mahnbescheid wird vom Mahngericht an den Antragsgegner unter Beauftragung der Deutschen Post AG zugestellt.

In dem Mahnbescheid sind die Anschriften von Antragsteller, Antragsgegner und evtl. Prozessbevollmächtigter enthalten.

Die Forderungen werden entsprechend der Bezeichnung im Antrag aufgeführt; ebenso die Zinsen und Nebenforderungen. Enthalten sind ferner die Kosten des Gerichts sowie eines evtl. Prozessbevollmächtigten, und zwar ohne, dass diese im Mahnbescheidsantrag angegeben werden müssen.

Sofern keine außergewöhnlichen Konstellationen (z.B. Zinssätze an den Basiszinssatz gekoppelt oder Zinsstaffeln) vorliegen, erfolgt automatisch eine Berechnung der laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses des Mahnbescheids.

Aus allen Forderungen, Kostenbeträgen und ausgerechneten Zinsen wird eine Gesamtsumme berechnet und ausgedruckt. So sieht der Antragsgegner auf einen Blick, welchen Betrag er insgesamt zahlen muss.

Gleichzeitig mit dem Erlass des Mahnbescheids wird eine Nachricht über den Erlass an den Antragsteller abgesandt; eine Übersendung des Mahnbescheids an den Antragsteller erfolgt nicht. Beigefügt ist die Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens.

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheid zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.

Nach oben

Widerspruch des Antragsgegners
Der Widerspruch kann schriftlich in jeder Form eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, aus Gründen einer zügigen Bearbeitung in jedem Fall das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einer Kostenaufstellung für ein streitiges Verfahren. 

Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wenn der Anspruch vom Antragsteller weiter verfolgt werden soll, muss eine streitiges Verfahren durchgeführt werden. In diesem streitigen Verfahren wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit Klage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt und ggf. durch Vergleich oder Urteil entschieden. 

Eine Abgabe an dieses Gericht erfolgt jedoch erst dann, wenn die Kosten für das weitere Verfahren gezahlt worden sind.

Vollstreckungsbescheidsantrag
Falls nach zwei Wochen weder eine vollständige Zahlung des Gegners erfolgte, noch von diesem ein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids.

Der Erlass eines Vollstreckungsbescheids erfolgt jedoch erst, nachdem die Kosten des Verfahrens vom Antragsteller gezahlt wurden.

Nach oben

Der Vollstreckungsbescheid
Nach der Stellung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird - soweit alle Fristen vom Antragsteller beachtet worden sind - ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.

Der Vollstreckungsbescheid wird im Regelfall vom Mahngericht an den Antragsgegner förmlich zugestellt, dies kann aber auch später durch einen beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch erheben. Wenn Einspruch erhoben wird, gibt dass Mahngericht das Verfahren sofort an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens ab.