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Die Krankenversicherung

Rechtsstreite der Versicherten gegen eine Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkasse-, oder Ersatzkasse

Die Seite "Die Krankenversicherung" beschreibt die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung und die Zuordnung krankenversicherungsrechtlicher Streitfälle zur Sozialgerichtsbarkeit.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Gesetzlich geregelt ist sie heute vor allem im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), aber auch in weiteren Gesetzen wie z.B. dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte.

Die Sozialgerichte entscheiden vor allem Rechtsstreite der Versicherten gegen eine Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse bzw. eine Ersatzkasse. Dies betrifft nicht nur die Pflichtversicherten, sondern auch die freiwillig versicherten Mitglieder.

Pflichtversicherte sind z.B. Arbeitnehmer, deren Jahresverdienst eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet, Rentner, die über die Krankenversicherung der Rentner versichert sind, Studenten staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen, Arbeitslose im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), Landwirte, usw. Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichert sein.

Nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte gehören dagegen Rechtsstreite gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen.

Sämtliche möglichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können Gegenstand eines Rechtsstreits vor den Sozialgerichten sein. Dazu gehören z.B. Arzt- und Zahnarztbehandlungen, Gewährung von Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Hilfsmitteln (Rollstühle, Hörgeräte, usw.), Krankenhausbehandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Krankengeld, Stellung von Haushaltshilfen bei stationären Aufenthalten, häusliche Krankenpflege, Mutterschaftsgeld, usw. Die Sozialgerichtsbarkeit ist aber auch zuständig für Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen wie z.B. in Streitfällen über den Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen.