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(Rechtliche) Grundlagen der psychosozialen Prozessbegleitung

Informationen zum 3. Opferrechtsreformgesetz und der Verankerung im deutschen Strafverfahrensrecht (§406g StPO)

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 im deutschen Strafverfahrensrecht in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) verankert worden.

§ 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung. Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2 PsychPbG), die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (§ 3 PsychPbG) sowie deren Vergütung (§§ 5-9 PsychPbG) bundesweit einheitlich.

Das gesetzliche Leitbild der psychosozialen Prozessbegleitung entspricht dabei den bundeseinheitlichen „Mindeststandards für die psychosoziale Prozessbegleitung“ , die eine interdisziplinär besetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister erarbeitet hat und die durch Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25./26. Juni 2014 bestätigt worden sind. Die Ergebnisse der ArbeitsgruppePDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab spiegeln den aktuellen Stand der Diskussionen und Erkenntnisse zu den Standards der psychosozialen Prozessbegleitung wider.

Das PsychPbG hat den Ländern außerdem die Möglichkeit eröffnet, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen anzupassen.

Von dieser Möglichkeit wurde in Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Gebrauch gemacht, welches ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

In einer Ausführungsverordnung vom 2. Januar 2017 hierzu ist insbesondere definiert, welche Tätigkeitsfelder die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst, auf welche Art und Weise die Aufgabenwahrnehmung erfolgen kann und welche Mindeststandards dabei einzuhalten sind. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter haben zudem für eine örtliche Vernetzung Sorge zu tragen, können sachliche Tätigkeitsschwerpunkte setzen und müssen gewisse Zuverlässigkeitskriterien erfüllen, um tätig zu werden.

Die Rechtslage in anderen Bundesländern kann aufgrund der dort erlassenen Ausführungsgesetze bzw. -verordnungen abweichen. Weiterführende Hinweise hierzu finden Sie auch hier. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung (in der Regel das Justizministerium).

Die Kriminologische Zentralstelle hat gemeinsam mit dem Verein RECHT WÜRDE HELFEN (RWH) am 9. und 10. Juni 2016 eine Fachtagung zum Thema "Psychosoziale Prozessbegleitung - Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ansätze" durchgeführt. Den Tagungsband mit weiteren umfangreichen Hintergrundinformationen können sie hier herunterladen."