/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Anstaltskleidung

Die Gefangenen tragen grundsätzlich durch die Anstalt in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellte Kleidung (§ 15 Absatz 1 StVollzG NRW; § 19 Absatz 1 JStVollzG NRW). Die Anstaltskleidung für die Freizeit entspricht der auch in Freiheit üblichen Bekleidung, damit ein Gefangener beispielsweise während des Langzeitausgangs als solcher von der Öffentlichkeit nicht erkannt werden kann. Die Leitung einer Vollzugsanstalt kann das Tragen eigener (privater) Kleidung gestatten, so dass sich in diesen Fällen die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen von Anstaltskleidung in erster Linie auf die Arbeitsbekleidung bezieht. Untersuchungsgefangene sind zum Tragen von Anstaltskleidung hingegen nicht verpflichtet (§ 11 Absatz 1 UVollzG NRW).

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z