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Anwaltszwang

Jedem Rechtssuchenden steht es frei, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Behörden oder Gerichten vertreten zu lassen. Nach § 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt der „berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. In einigen Fällen, bei denen Erklärungen beurkundet werden müssen (z.B. Grundstücksverträge, Gesellschaftsverträge) vertritt auch der beurkundende Notar die Parteien vor den Gerichten, wenn sie ihn dazu ermächtigt haben. Damit wird gewährleistet, dass die notwendigen Anträge (z.B. für Eintragungen im Grundbuch) in der richtigen Form erfolgen und die Abwicklung komplizierter Rechtsgeschäfte in rechtskundiger Hand verbleibt. Darüber hinaus können die Parteien in großem Umfang aber Erklärungen auch vor den Gerichten selbst abgeben und dabei z.B. die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch nehmen. In einigen Fällen sieht das Gesetz aber vor, dass sich die Parteien von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen, man spricht dann von „Anwaltszwang“ oder „Anwaltsprozess“. Wichtigste Bestimmung hierzu ist der § 78 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Er sieht vor, dass sich die Parteien bei den Landgerichten und allen höheren Instanzen (Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof) durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Darüber hinaus sind auch vor den Amtsgerichten einige Familiensachen (z.B. Ehescheidungen) vertretungspflichtig. Wer ohne rechtsanwaltliche Vertretung in diesen Verfahren tätig wird riskiert, dass seine Anträge wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden und er Rechtsverluste erleidet.

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