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Berufsbetreuer

Ein Berufsbetreuer führt Betreuungen von Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Gem. § 1836 BGB und einer spezialgesetzlichen Regelung über die Vergütung von Vormündern und Betreuern stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob der Umfang der Tätigkeit so bedeutend ist, dass die Betreuung nur im Rahmen der Berufsausübung des Betreuers erfolgen kann. Diese Feststellung hat u.a. Bedeutung für die Vergütung des Betreuers, die im Falle der Berufsbetreuung vom Vormundschaftsgericht nach den Vergütungsregelungen zu bewilligen ist.

Eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer wird nur dann durch das Vormundschaftsgericht in genau festgelegten Bereichen eingerichtet, wenn keine geeignete Person gefunden wird, die die Betreuung ehrenamtlich führen kann.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

 

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