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Ehrenamtliche Richter/Richterinnen

Ehrenamtliche Richter wirken an der Rechtsprechung mit. Sie haben volles Stimmrecht, stehen aber nicht in einem Dienstverhältnis als Berufsrichter. Grundsätzlich ist jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zum ehrenamtlichen Richter anzunehmen. Zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gehören insbesondere Schöffen, die bei den Schöffengerichten, den Strafkammern und den Schwurgerichten neben den Berufsrichterinnen und -richtern entscheiden, sowie die Handelsrichterinnen und - richter in den Kammern für Handelssachen, bei denen es sich um Kaufleute oder andere Personen aus Handel und Wirtschaft mit vergleichbarer kaufmännischer Erfahrung handelt. Auch in der Besonderen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit) wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung mit (siehe Faltblatt Was Sie über das ehrenamtliche Richteramt wissen sollten).

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