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Erbverzicht

Erbverzicht: Es handelt sich um einen Vertrag, in dem entweder die gesetzlichen Erben (Verwandte, Ehegatte) oder der/die testamentarischen Erben auf ihr Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht wird häufig angewendet, wenn ein Erbe von mehreren bereits zu Lebzeiten des Erblassers ausgezahlt wird. Der Erbverzicht auf das gesetzliche Erbe hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auch den Ausschluss des Pflichtteilsrechts und den Ausschluss des Erbrechts der Abkömmlinge des Verzichtenden zur Folge. Der Vertrag muss persönlich und notariell beurkundet geschlossen werden. Steht der Verzichtende unter Vormundschaft (bei Minderjährigen) oder unter Betreuung (bei Volljährigen), ist für die Wirksamkeit des Vertrages die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das Gleiche gilt für den Verzicht durch die Eltern für ihr Kind, das unter elterlicher Sorge steht.

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