/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Ermittlungspersonen (bis 30. September 2004 „Hilfsbeamte“) der Staatsanwaltschaft sind Beamte und Tarifbeschäftigte insbesondere der Polizei, der Steuer- und Zollfahndungsbehörden sowie zahlreicher weiterer Behörden, die befugt sind, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und in bestimmten Eilfällen (bei „Gefahr im Verzug“) Zwangsmaßnahmen anzuordnen. Weiterhin sind Ermittlungspersonen in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten (§ 152 Absatz 1 GVG).

Welche Beamten und Tarifbeschäftigten hierzu gehören, wird auf Grund des § 152 Absatz 2 Satz 1 GVG durch Rechtsverordnungen der einzelnen Landesregierungen festgelegt. In Nordrhein-Westfalen wird der Kreis der Ermittlungspersonen durch die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV.NW. 1996 S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2016 (GV.NRW. 2016 S. 120), bestimmt. Beispielsweise gehören in Nordrhein-Westfalen auch bestimmte Beamten- und Tarifbeschäftigtengruppen der Bundesfinanzverwaltung sowie der Forst- und Jagdverwaltungen zu den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z