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Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft. Für bereits erfolgte Eintragungen besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters, in der für diese die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten in geänderter Fassung weiter gilt. Die Aussonderung der Akten wird 15 Jahre nach der Abschaffung des Güterrechtsregisters erfolgen.

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