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Kindschaftssache

Der Begriff der Kindschaftssachen wurde in den §§ 111 Nr.2, 151 ff. FamFG als Teil der Familiensachen (Verweis auf Familiensache) geregelt. Es handelt sich dabei um Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft und die Unterbringung von Minderjährigen betreffen. Zu den Verfahren der elterlichen Sorge zählen z.B. die Zuweisung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren und danach und die Eingriffe des Familiengerichts nach §§ 1666, 1667 BGB zum Schutz des Kindeswohls gegenüber den gesetzlichen Vertretern (Eltern, Vormund). Kindschaftssachen sind Verfahren vor dem Familiengericht, die beschleunigt zu behandeln sind (§ 155 FamFG). In diesen Verfahren ist den Minderjährigen in der Regel ein Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) beizuordnen. Minderjährige über 14 Jahre haben darüber hinaus eigene Verfahrensrechte, sie sind anzuhören und können selbständig Rechtsmittel einlegen, soweit die Entscheidung ihre Person betrifft (§ 60 FamFG). Ferner ist in Personensachen (elterliche Sorge, Umgang, Kindesherausgabe) das Jugendamt zu beteiligen.

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