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Kläger

Kläger ist derjenige (Bürger oder rechtsfähige Organisation), der die Klage bei Gericht erhebt, d.h. ein bestimmtes Klagebegehren vorträgt (s.auch Klageschrift). Das kann z.B. der Antrag sein, den Gegner (Beklagten) zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu verurteilen. Mit Erhebung der Klage wird der Rechtsstreit bei Gericht anhängig, das Gericht veranlasst dann die Zustellung der Klage an den Gegner. Mit der Zustellung tritt die sog. Rechtshängigkeit ein. Kläger und Beklagter sind die Parteien in einem sog. streitigen Verfahren. Die Klageerhebung, die Rechtsstellung der Parteien und der Verfahrensgang sind in den einzelnen Prozessordnungen (z.B. der Zivilprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung) exakt geregelt. Von dem Begriff des Klägers ist derjenige zu unterscheiden, der vom Gericht eine bestimmte Handlung begehrt, z.B. die Erteilung eines Erbscheines, die Eintragung in das Grundbuch oder ein sonstiges öffentliches Register. Hier handelt es sich nicht um ein streitiges Verfahren, sondern um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, obgleich auch in diesen Fällen eine Entscheidung des Gerichts im Widerstreit der Interessen ergehen kann und ggf. auch anfechtbar ist. In diesen Fällen wird nicht der Begriff „Kläger“ sondern in der Regel der Begriff „Antragsteller“ gebraucht (zum Zivilprozess siehe Faltblatt "Was Sie über den Zivilprozess wissen sollten").

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