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Kostenrisiko

Jeder Rechtsstreit verursacht für die Beteiligten Kosten. Wer die Kosten eines Rechtsstreites trägt, bestimmt das Gesetz.

So lautet § 91 der Zivilprozessordnung (auszugsweise):

§ 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, ......

Geht ein Beteiligter einen Rechtsstreit ein, so sollte er abschätzen, welche möglichen Kosten für den Fall auf ihn zukommen, dass er den Rechtsstreit verliert. Hat er nur geringe Chancen im Rechtsstreit zu obsiegen, so ist sein Kostenrisiko erheblich und kann durch einen hohen Streitwert - der maßgeblich für die Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte ist - noch verschärft werden. In diesem Falle könnte eine Streitbeilegung im Wege des Vergleichs angeraten sein

Die Rechtsanwälte beraten Mandanten über das Kostenrisiko und ggf. die Vergleichsmöglichkeiten im Rahmen des Mandatsverhältnisses. Überschlägig können Sie das Kostenrisiko auch mithilfe des Kostenrisikorechners im Bürger-Service ermitteln.

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