/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Ordnungshaft

Zwangsmittel in der Vollstreckung. Das Gericht kann den Schuldner, der zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung verplichtet ist, Ordnungsgeld (bis 250.000 EUR) oder Ordnungshaft (jeweils 6 Monate, insgesamt aber nicht mehr als 2 Jahre) auferlegen, um ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten (§ 890 ZPO).

Die Ordnungshaft in der Vollstreckung ist von der Ordnungshaft zu unterscheiden, die vom Gericht als Ordnungsmittel eingesetzt werden kann, z.B. um gegen Zeugen vorzugehen, die einer Ladung nicht nachkommen (§ 380 ZPO) oder gegen ungebührliches Verhalten in der Verhandlung einzuschreiten (§ 177 GVG).

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z