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Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, von den Parteien vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Auch die unsachgemäße Montage oder eine fehlerhafte Montageanleitung gelten als Sachmangel (sog. IKEA-Klausel). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Werbung mit bestimmten Eigenschaften einen Sachmangel dann begründen, wenn die Sache die beworbene Eigenschaft nicht besitzt. Einem Sachmangel gleichgesetzt werden Fälle, bei denen der Verkäufer eine andere als die vereinbarte Sache oder eine zu geringe Menge liefert (vgl. § 434 BGB). Bei Vorliegen eines Sachmangels können im Kauf- und Werkvertragsrecht Gewährleistungsrechte geltend demacht werden. 

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