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Bei den Justizvollzugsanstalten sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/innen tätig. Sie wirken bei der Behandlung der Strafgefangenen und Verwahrten zur Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 Satz 1 StVollzG bzw. § 2 JStVollzG) mit.
Ihre Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme der Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt und endet im allgemeinen mit deren Entlassung. Falls notwendig, insbesondere bei Gefährdung des Vollzugszieles, nehmen die Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/innen sich auch der hilfesuchenden Entlassenen an. Weitere Informationen erhalten Sie