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Testament

Der Begriff beschreibt eine bestimmte Form, in der letztwillige Verfügungen dokumentiert werden. Dabei werden die Regelungen für die Vermögensnachfolge beim Tod in einer Urkunde durch den oder die Erblasser einseitig festgelegt. Man unterscheidet ordentliche Testamente und Nottestamente. Ordentliche Testamente können als öffentliche Testamente, d.h. durch notarielle Beurkundung oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung  des Erblassers errichtet werden. Nottestamente sind nur in Ausnahmefällen zulässig, so z. B. bei unmittelbarer Lebensgefahr oder auf See. Für sie gelten Sonderbestimmungen im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Weitere Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice

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Informationen, wie Sie ein richtiges Testament aufsetzen entnehmen Sie der Website des Zentralen Testamentsregisters. externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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