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Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Möglichkeit, in Verfahren nach dem FamFG einem Beteiligten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse Befreiung von den Verfahrenskosten und ggf. Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Regelung verweist über § 76 FamFG hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.