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Verfahrenskostenhilfe

Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Möglichkeit, in Verfahren nach dem FamFG einem Beteiligten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse Befreiung von den Verfahrenskosten und ggf. Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Regelung verweist über § 76 FamFG hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.

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