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Vollstreckungsplan

In dem Vollstreckungsplan (§ 104 StVollzG NRW, § 70 JStVollzG NRW) wird für alle Gefangenen die jeweils örtlich und sachlich zuständige Justizvollzugsanstalt des Landes festgelegt. Aus diesem Plan ergibt sich, in welcher Vollzugsanstalt die Gefangenen unter Berücksichtigung von sogenannten allgemeinen Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Vollzugsdauer oder Erstverbüßung pp. ihre Strafe zu verbüßen haben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in aller Regel nach dem vor der Inhaftierung bestehenden Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Gefangenen. Daneben sieht der Vollstreckungsplan bei langstrafigen Gefangenen die Zuweisung in eine Einweisungsanstalt vor. Nach einer umfangreichen Behandlungsuntersuchung (§ 9 StVollzG NRW; §11 JStVollzG NRW)durch ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam legt die Einweisungsanstalt die zuständige Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen vorrangig unter behandlungsorientierten Aspekten (sogenannte individuelle Merkmale) wie z.B. Förderung der beruflichen Bildung oder Aufnahme einer Therapie pp. fest (Resozialisierung).

Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Online-Datenbank.

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