/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Vorbemerkungen

Nach welchen EU-Vollstreckungsverordnungen/Vollstreckungsübereinkommen kann ich die Unterhaltsvollstreckung im EU-Ausland betreiben?
Habe ich ein Wahlrecht?

Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 69 EuUnthVO.

Die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen beanspruchen keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in ihrem Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.
Die Europäische Unterhaltsverodnung hat jedoch Vorrang vor den Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, Art. 69 II EuUnthVO.


Was habe ich zu beachten, wenn ich hinsichtlich des bisherigen Unterhaltsbetrages und des Zusatzbetrages aus einer weiteren öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland betreiben möchte?

Hat sich die Schuldnerpartei in einer weiteren öffentlichen Urkunde zur Zahlung eines Zusatzbetrages verpflichtet, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvollstreckung zwischen Alturkunde (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuurkunde (Zusatzbetrag).
Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie mit dem Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuurkunde beantragen bzw. einen Auszug aus der Alt- und Neuurkunde (Formblatt III EuUnthVO) für die unmittelbare Zwangsvollstreckung im EU-Ausland erwirken.