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Vorbemerkungen

Nach welchen Vollstreckungsübereinkommen kann ich die Unterhaltsvollstreckung im Ausland betreiben?
Habe ich ein Wahlrecht?

Ja.
Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973) beansprucht keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.

Das Lugano Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ 2007) bzw. das sog. „Brüsseler Übereinkommen“ (EuGVÜ)/das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 67 LugÜ 2007, 57 EuGVÜ/57 LugÜ, 23 HUVÜ 1973.

Die Gläubigerpartei hat insoweit das „Wahlrecht“.

Die vorgenannten Verfahren können sogar ggfs. (teilweise) miteinander kombiniert bzw. die Vorschriften der vorgenannten Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen miteinander verknüpft werden.

Im Regelfall ist Rechtsgrundlage für das Vollstreckbarerklärungsverfahren und die Zwangsvollstreckung im Ausland das Haager Unterhaltvollstreckungsübereinkommen (HUVÜ 2007 oder HUVÜ 1973).



In welchen Staaten findet das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 23.11.2017 (HUVÜ 1973) Anwendung?
Welche Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen werden hierdurch ersetzt?
 
Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 23.11.2017 gilt im Verhältnis zu den nachfolgenden Staaten:

  • Albanien,
  • Bosnien-Herzegowina,
  • Brasiien,
  • Kasachstan,
  • Montenegro,
  • Norwegen,
  • Türkei,
  • Ukraine,
  • Vereinigte Staaten von Amerika.

Im Verhältnis zu den vorgenannten Vertragsstaaten werden das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973
(HUVÜ 1973) und das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. 04.1958 (HUVÜ 1958) durch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 23.11.2017 ersetzt, Art. 48 HUVÜ 2007.



Was habe ich zu beachten, wenn ich hinsichtlich des bisherigen Unterhaltsbetrages und des Zusatzbetrages aus dem Abänderungstitel die Zwangsvollstreckung im Ausland betreiben möchte?

Wurde der Unterhaltsschuldner im Abänderungstitel zur Zahlung eines Zusatzbetrages verurteilt, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren zwischen Altentscheidung (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuentscheidung (Zusatzbetrag).

Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie im ausl. Vollstreckungsstaat die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuentscheidung beantragen.