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Insolvenzgerichte

Elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen

Hinweise zu den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten gemäß § 2 Abs. 2 eTab InsO NRW

Hinweise zu den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTab InsO NRW)

Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 der eTab InsO geeignete, strukturierte Formen der Übermittlung sind:

  1. Dateien im Textformat nach „.ITR“-Standard. Nähere Informationen zur aktuellen Version 01.000c sind als Anlage 1 zu TOP 13 der 105. Sitzung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz veröffentlicht (https://justiz.de/laender-bund-europa/BLK/beschluesse/105_anlage_1.pdf).
  2. Die im XJustiz-Datensatz in der jeweils gültigen Version enthaltene Nachricht „nachricht.gds.uebermittlung_schriftgutobjekte.0005005“. Schema, Spezifikation und aktuell gültige Version des XJustiz-Datensatzes sind unter https://xjustiz.justiz.de veröffentlicht.

Soweit Einreicher/-innen weiterhin Tabellendaten als Dateien im Textformat nach „.TAB“-Standard übersenden möchten, ist die Verwendung dieses alten, nicht mehr gepflegten Standards weiterhin zulässig. Die etablierte Kommunikation soll insoweit nicht beschränkt werden.

Somit können die Daten der Insolvenztabelle als .TAB- oder .ITR-Dateien eingereicht werden. Daneben sind die zugehörigen begründenden Unterlagen jeweils mit der XJustiz-Nachricht „nachricht.gds.uebermittlung_schriftgutobjekte.0005005“ zu übermitteln. Bei deren Übersendung ist Folgendes zu beachten:

Zu jedem Dokument ist eine „anwendungsspezifischeErweiterung“ zu übergeben. Diese entspricht dem XDOMEA-Element „xdomea:AnwendungsspezifischeErweiterungType“ und besteht mindestens aus den Pflichtelementen „Kennung“ und „Name“. In dem Pflichtelement „Kennung“ ist der Wert zu übergeben, welcher der Nummer entspricht, die in der separat übermittelten strukturierten (.TAB- oder .ITR-)Datei zu Identifikationszwecken der Forderungsanmeldung verwendet wurde. Dies entspricht für die Schnittstelle .TAB dem Feld Nummer 2 in Satzkennzeichen 20. Für die Schnittstelle .ITR ist dies das Feld Nummer 2 in Satzkennzeichen 20.
Der Wert im Element „Kennung“ ist über das gesamte Insolvenzverfahren durch den Verwalter eindeutig und gleichlautend zu verwenden und bezieht sich immer auf dieselbe Forderungsanmeldung. Im Pflichtelement Name ist der feste Wert „Verwalter_ID“ zu verwenden.

Die zur jeweiligen Forderungsanmeldung beabsichtigte Erklärung des Insolvenzverwalters oder ihm im Insolvenzverfahren gleichgestellter Personen kann in einem elektronischen Dokument unter Bezug auf die jeweilige Forderungsanmeldung als eigenes Dokument unter Verwendung der vorstehend beschriebenen „anwendungsspezifischen Erweiterung“ übergeben werden.