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Paragraph 41 des Juristenausbildungsgesetzes

Quelle: Justiz NRW

Ausbildungspläne

für Arbeitsgemeinschaften, bei Justizeinrichtungen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Ablauf des juristischen Vorbereitungsdienstes, Ausbildungspläne für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

In Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2021 sowie des Gesetzes zur Einführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit vom 17. Dezember 2021 waren die Ausbildungspläne zu überarbeiten. Die neuen Ausbildungspläne (Stand: 1. Mai 2022/1. Dezember 2022) finden Anwendung auf die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren, die am 1. März 2022 oder später eingestellt worden sind. Die Ausbildungspläne können hier abgerufen werden:

Für diejenigen, die vor dem 1. März 2022 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten sind, gelten weiterhin die ebenfalls noch eingestellten Ausbildungspläne „Stand 1. Dezember 2003/1. November 2007“.

Folgende zwei Ausbildungspläne werden zeitnah erstmalig erstellt:

  1.  die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst (§ 57 Absatz 1 Satz 4 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW)),
  2.  die Ausbildung in anderen Formen als einer Arbeitsgemeinschaft (§ 43 Absatz 3 Satz 2 JAG NRW).