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Donnerstag, 28. November 2024 14.01 Uhr
Münster (dpa/lnw) - Muss sich ein Lebenspartner an Beiträgen für die Offene Ganztagsschule beteiligen, wenn er selbst nicht Elternteil oder Erziehungsberechtigter des Kindes im gemeinsamen Haushalt ist? Dazu ein Urteil.
Ein Lebenspartner ist einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zufolge nicht beitragspflichtig für Angebote der Offenen Ganztagsschule (OGS), die das Kind des anderen Partners beansprucht. Eine Regelung der oberbergischen Gemeinde Nümbrecht, nach der ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner beitragspflichtig ist - und zwar unabhängig davon, ob er selbst Elternteil oder Erziehungsberechtigter ist -, sei rechtswidrig und unwirksam. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. Die Elternbeitragssatzung (EBS) aus Nümbrecht verstoße gegen höherrangiges Landesrecht.
Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, deren Sohn die OGS besuchte. Die Frau lebte mit ihrem neuen Lebensgefährten und ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Vom Vater des Sohnes war die Frau geschieden worden. Die Satzung aus Nümbrecht sah vor: Wenn ein Kind nur mit einem Elternteil und dessen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, dann sind beide gemeinsam beitragspflichtig.
Berufung der Gemeinde hatte keinen Erfolg
Das Einkommen beider Personen wurde entsprechend bei der Berechnung des Elternbeitrages zugrunde gelegt, der monatlich bei 130 Euro liegen sollten. Die Frau erhob Klage beim Verwaltungsgericht Köln, das den Beitragsbescheid aufhob. Die Berufung der Gemeinde hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
«Bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der hier vorliegenden kann nicht ohne Weiteres allgemein davon ausgegangen werden, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erziehungsberechtigt ist», heiß es beim Oberverwaltungsgericht. Eine OVG-Sprecherin erläuterte auf Anfrage, wenn ein Partner keine Elternbindung zu dem Kind habe, können dessen Einkommen nicht herangezogen werden. Revision wurde nicht zugelassen, dagegen sei Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.