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07.06.2023
Mit Beschluss vom 31.05.2023 (Az. 12 K 357/18 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster im Verfahren der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MS Bulk China GmbH & Co. KG gegen das Finanzamt Dortmund-West entschieden, dass zum Feststellungsverfahren 2010 gemäß § 60a der Finanzgerichtsordnung nur die Personen beigeladen werden, die im Streitjahr 2010 Kommanditisten der Klägerin waren und die die Beiladung bis zum 10.10.2023 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragen.
Im Klageverfahren geht es um die Frage, ob Anzahlungen auf ein zu erwerbendes Bulkschiff, die in den Vorjahren 2008 und 2009 geleistet und als Gründungskosten (Fondsetablierungskosten) aktiviert worden waren, im Streitjahr 2010 als sofort abziehbarer Aufwand behandelt werden können, weil die Gesellschafter der Klägerin beschlossen haben, nicht mehr das Bulkschiff zu betreiben, sondern sich an einer anderen Gesellschaft zu beteiligen, die ein solches Schiff unterhält. Streitig ist in diesem Zusammenhang auch, ob § 6e EStG auf das Streitjahr rückwirkend anzuwenden ist. An der Klägerin sind mehr als 900 Personen beteiligt.
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