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Landgericht Düsseldorf

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Kündigung eines Lehrers

25.04.2022

Verhandlung am Freitag, den 29.04.2022, 10.00 Uhr, Saal 004

Die Kläger ist seit dem 15.08.2014 bei dem beklagten Bistum als Lehrer zuletzt an einem kirchlichen Gymnasium beschäftigt. Er wurde im Jahr 2016 rechtskräftig wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt. Das beklagte Bistum kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2021 außerordentlich fristlos.

Das Bistum ist der Ansicht, der Kläger sei aufgrund der erfolgten Verurteilung als Lehrkraft nicht mehr tragbar. Von der Verurteilung habe es erst am 25.01.2021 durch ein Schreiben der Bezirksregierung erfahren. Die Unterrichtung der Bezirksregierung durch die zuständige Staatsanwaltschaft sei erst am 17.12.2020 erfolgt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er ist der Ansicht, es habe sich um eine lediglich einmalige und außerdienstliche Verfehlung gehandelt. Es seien zehn bereits gelöschte jugendpornografische Schriften auf seinem PC gefunden worden. Er selbst habe nie Daten weitergegeben oder geteilt. Er habe außerdem Rat bei einer Beratungsstelle und einem befreundeten Psychologen gesucht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund seiner Verurteilung nicht mehr als Erziehungskraft geeignet. Nach Vernehmung der Leiterin des Personaldezernats des beklagten Bistums ist das Arbeitsgericht zur Überzeugung gelangt, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt.

Mit seiner Berufung wendet der Kläger sich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts. Er rügt insbesondere die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Dem widerspricht das beklagte Bistum. Die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht habe ergeben, dass es erst im Januar 2021 durch die Bezirksregierung Kenntnis von der Verurteilung des Klägers erhalten habe.

Das Landesarbeitsgericht hat für den Termin vorsorglich Zeugen geladen und eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen. Danach gilt für die Presse Folgendes:

Die Vergabe der für die Medien reservierten Plätze erfolgt durch Anmeldung über die E-Mail Adresse pressestelle@lag-duesseldorf.nrw.de in der Zeit von Dienstag, 26.04.2022 um 12.00 Uhr bis zum 28.04.2022, 12.00 Uhr. Die Vergabe erfolgt nach dem Zeitpunkt des Eingangs (Prioritätsprinzip). Die Medienvertreter müssen sich durch einen gültigen Presseausweis bzw. Ausweis einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit ausweisen. Medienvertreter, die aufgrund des Anmeldeverfahrens per E-Mail keinen Sitzplatz erhalten haben, werden wie Zuschauer eingelassen.

Die Medienvertreter, die einen Platz reserviert haben, haben sich spätestens 10 Minuten vor Sitzungsbeginn bei der Pförtnerloge zu melden. Bei nicht rechtzeitigem Erscheinen werden die noch freien Medienplätze an die allgemeine Öffentlichkeit vergeben.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf einzuholen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.09.2021 - 6 Ca 238/21
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:
pressestelle@lag-duesseldorf.nrw.de

"§ 626 BGB

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@lag-duesseldorf.nrw.de