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Landesarbeitsgericht Hamm

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Hamm: Neubesetzung der Leitung des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts Warendorf – Konkurrentenschutzantrag der früheren Gestütsleiterin bleibt auch in zweiter Instanz ohne Erfolg

28.04.2022

Das Land Nordrhein-Westfalen als Träger des in Warendorf ansässigen Landgestüts kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, die Neubesetzung der im Oktober 2021 ausgeschriebenen Leitungsstelle vorläufig zu unterlassen. Das hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm mit am 28. April 2022 nach mündlicher Verhandlung verkündetem Berufungsurteil entschieden. Als Stellenbewerberin und Verfügungsklägerin hatte die langjährige, im Jahr 2017 außerordentlich gekündigte Gestütsleiterin gemeint, dass ihre Eignung hinsichtlich der im Oktober 2021 zur Neubesetzung ausgeschriebenen Stelle falsch beurteilt worden sei und nicht allein unter Hinweis auf die vorausgehende wirksame Kündigung hätte abgelehnt werden dürfen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Mit dieser Entscheidung bestätigte es das vom Arbeitsgericht Münster am 10. Februar 2022 in erster Instanz gefasste Urteil (dortiges Aktenzeichen 3 Ga 3/22). Das Urteil ist damit rechtskräftig. Eine Revisionsmöglichkeit zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell nicht eröffnet.

In der nach Verkündung mitgeteilten, kurzen mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende einerseits darauf hin, dass aufgrund der zwischenzeitlich zum 15. März 2022 vollzogenen Neubesetzung der Gestütsleitungsposition die für ein Eilverfahren vorauszusetzende besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, der sogenannte Verfügungsgrund, entfallen sei. Denn die angestrebte vorläufige Konkurrentenabwehr zur Sicherung des eigenen Anspruchs auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Besetzungsentscheidung könne aufgrund der tatsächlichen Entwicklung nun nicht mehr realisiert werden. Wegen etwaiger weitergehender Ansprüche sei die Verfügungsklägerin auf den allgemeinen Klageweg verwiesen. Andererseits teile die Berufungskammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der Verfügungsklägerin aufgrund der vorausgegangenen wirksamen außerordentlichen Kündigung aus Gründen in ihrem Verhalten an der persönlichen Eignung für eine erneute Übertragung der bereits innegehabten Stelle fehle. Dies unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der damaligen Vorgänge und der zwischenzeitlichen Einstellung eines gegen die Verfügungsklägerin vor dem Landgericht Münster in zweiter Instanz geführten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO. Vielmehr sei dem beklagten Land darin zu folgen, dass eine erneute Einstellung aufgrund der arbeitsrechtlichen Relevanz des Vorgeschehens unzumutbar sei (Aktenzeichen: 11 SaGa 2/22).

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