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Sozialgericht Aachen

Quelle: Justiz NRW

Sozialgericht Aachen: Wir werden immer jünger!

04.09.2023

"Wir werden immer jünger!" So kündigte die Präsidentin des Sozialgerichts Aachen, Dr. Claudia Poncelet, die fünfte neue Kollegin an, die das Team der Richter und Richterinnen im Laufe des Jahres 2022 bereicherte. In diesem Sinne machte auch sie selbst ihren Platz für einen Jüngeren frei; am 1. Oktober 2022 übernahm Dr. Volker Bischofs, vormals Vizepräsident des Gerichts, den Stab und damit die Geschäfte des Präsidenten. Insgesamt sieben neue Gesichter binnen zwei Jahren verjüngen die Richterschaft des SG Aachen erheblich und gleichen die Versetzung älterer Kollegen in den Ruhestand oder an ein anderes Gericht aus. Auch den nicht richterlichen Dienst unterstützen seit 2022 drei junge, neue Kräfte.

An Tatkraft hat das Sozialgericht durch die personellen Veränderungen nicht eingebüßt: Insgesamt 3.265 Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigten die Richterinnen und Richter im Jahr 2022; das sind rund 292 Verfahren pro Richter. Bei insgesamt 3.221 neuen Eingängen konnte der Bestand der anhängigen Verfahren leicht abgebaut werden. Die Zahl der neuen Verfahren war im Vergleich zum Vorjahr in nahezu allen Rechtsgebieten gering rückläufig.

Aktuelle Themen wirken immer wieder in die richterliche Tätigkeit hinein:

So hatte sich das Sozialgericht auch 2022 noch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit Fragen des Kurzarbeitergeldes zu beschäftigen. Interessant war hier im Grenzgebiet zu Belgien und den Niederlanden insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen mit Sitz im Ausland Kurzarbeitergeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend machen kann, wenn seine Arbeitnehmer ihre Berufstätigkeit in Deutschland ausüben. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Unternehmen in Deutschland einen eigenständigen Betriebsteil besitzt, so entschied die 25. Kammer des Gerichts (vgl. Urteil vom 17.01.2022 - S 25 AL 65/21). Das Thema trieb auch interessante Blüten im Fall eines Rechtsanwaltsehepaars, das Kurzarbeitergeld für eine Haushaltsangestellte in seinem Privathaushalt beantragte, weil es sich – trotz Rückholangeboten der deutschen Botschaft – an seiner Rückreise aus Neuseeland gehindert sah und daher die Haushalthilfe nicht beschäftigen konnte. Dem ist das Gericht nicht gefolgt (Urteil vom 18.10.2021 - S 25 AL 106/20).

Die vom russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöste Flüchtlingswelle, die auch in den Gerichtsbezirk des Sozialgerichts eine Vielzahl von Geflüchteten geführt hat, blieb im Bereich des Grundsicherungsrechts weitgehend unbemerkt. Die Bewilligungsverfahren verliefen offenbar reibungslos, denn die Zahl der gerichtlichen Verfahren in diesem Sachgebiet ist sogar gesunken. Ganz spurlos geht der Krieg aber auch an der Sozialgerichtsbarkeit nicht vorbei: In manchen Fällen kamen hier lebende russische Rentner und Rentnerinnen aufgrund der westlichen Sanktionen im Bankensystem nicht mehr an ihre russischen Renten und benötigten daher (höhere) Sozialhilfe, um ihren Lebensunterhalt decken zu können.

Erstmals am Sozialgericht Aachen wurden einer schwerst mehrfach behinderten Klägerin, die an einer spastischen Tetraparese leidet, die Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö zugesprochen. Bei der von dem ungarischen Neurologen Petö entwickelten Therapie handelt es sich um eine heilpädagogische Methode zur Überwindung behinderungsbedingter Lernhindernisse, mit der die Betroffenen größtmögliche Selbständigkeit im Alltag erlangen soll. Die 20. Kammer hat darin im Falle der Klägerin notwendige Eingliederungsleistungen zur sozialen Teilhabe gesehen. Der beklagte Landschaftsverband Rheinland hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Urteil vom 24.10.2022 – S 20 SO 133/21).

Im Bereich des Unfallversicherungsrechts hatte die 6. Kammer darüber zu befinden, ob die Erkrankung an Harnblasenkrebs eines Klägers, der an seinem Arbeitsplatz unter anderem Passivrauchen durch tabakrauchende Kollegen ausgesetzt gewesen war, als Berufskrankheit einzustufen ist. Die Kammer lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die Einwirkung des Passivrauchens – obwohl dabei unstrittig Schadstoffe freigesetzt würden- in der Liste der Berufskrankheiten bislang nur für Lungenkrebs anerkannt sei (Urteil vom 26.08.2022 – S 6 U 15/22).

Das Jahr 2022 hat frischen Wind in die Flure des Sozialgerichts gebracht. Die zahlreichen Neuzugänge wertet der Präsident des Sozialgerichts Dr. Volker Bischofs als Indiz dafür, dass ein Arbeitsplatz in der Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor attraktiv ist. Nachfrage besteht auch immer wieder bei Schülerpraktikanten, Jurastudenten und Rechtsreferendaren, die ein Praktikum oder eine Ausbildungsstation am Sozialgericht Aachen absolvieren wollen.

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@sg-aachen.nrw.de