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06.12.2021
Mit Beschluss vom 26. November 2021 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 10. Mai 2021 als unbegründet verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der jedenfalls früher Mitglied einer Rockergruppierung war, am 4. Januar 2019 in der Nähe des Kölner Hauptbahnhofs mit einem von ihm mitgeführten erlaubnispflichtigen Revolver einen Schuss in Richtung einer anderen männlichen Person, einem Mitglied eines verfeindeten Rockerclubs, abgegeben, wobei der Angeklagte über diese Person hinweg zielte und der abgegebene Schuss diese auch nicht traf. Zuvor war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der anderen Person gekommen, bei der wiederum Schüsse auf den Angeklagten abgegeben worden waren. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt und eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.11.2021
- Az. III-1 RVs 212/21.
Dr. Georg Winkel
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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