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16.05.2023
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.05.2023 (Az.: I-23 U 71/22) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022 (Az.: 8 O 321/20) zurückgewiesen.
Die Beklagte hatte das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » auf einer Internetplattform zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Dieser Auffassung schloss sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts nicht an und verurteilte die Beklagte zur Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Az.: 8 O 321/20, vgl. auch Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022 ).
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der 23. Zivilsenat nun mit Beschluss vom 15.05.2023 einstimmig zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Senat auf seine mit Beschluss vom 14.03.2023 erteilten Hinweise (vgl. meine Pressemitteilung Nr. 11/2023 vom 21.03.2023), denen die Beklagte in der Sache nicht mehr entgegen getreten ist.
Die Beklagte kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Düsseldorf, den 16. Mai 2023
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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