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Zwangsgeld soll erhöht werden
Gegenstand des Gesetzentwurfs ist insbesondere die Neufassung des Anwendungsbereichs des § 172 VwGO. Dieser soll auf sämtliche vollstreckbare Handlungen, Duldungen und Unterlassungen mit Ausnahme von Geldforderungen ausgeweitet werden. Zudem soll auch das Zwangsgeld als dort einzig vorgesehenes Zwangsmittel effektiviert werden, indem dieses auf 25.000 Euro erhöht und bestimmt wird, dass es zwingend einem anderen Rechtsträger als einem der Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens zufließen muss.
Arbeitsgruppe der Landesjustizverwaltungen
Dem Gesetzentwurf gingen eingehende Beratungen einer auf Fachebene angesiedelten und von dem Ministerium der Justiz NRW geleiteten Arbeitsgruppe von Landesjustizverwaltungen voraus. Das Bundesministerium der Justiz hat als Gast an der Arbeitsgruppe teilgenommen. Die Ergebnisse sind ausführlich in dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe dokumentiert.
Bericht über die Prüfung von Regelungsvorschlägen zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
der Arbeitsgruppe zur Reform des Vollstreckungsrechts der VwGO gegen Hoheitsträger; Länderoffene Arbeitsgruppe mit Beteiligung des Bundes.