Aktueller Inhalt:
Dies wird in § 1358 BGB n.F. geregelt. Es ist auf sechs Monate befristet und auf die Gesundheitsangelegenheiten und damit verbundenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten beschränkt.
Weitere wesentliche Neuerungen im Überblick
- Wünsche der betreuten Personen werden gestärkt
Durch die Reform wird in § 1821 BGB n.F. ausdrücklich klargestellt, dass Maßstab der Betreuungsführung auch in Vermögensangelegenheiten regelmäßig der Wunsch und der Wille der betreuten Person ist.
Die Pflicht, deren Wunsch zu befolgen, gilt grundsätzlich auch bei der Entscheidung des Betreuungsgerichts, wer zur gesetzlichen Betreuerin oder zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird. Daraus folgt, dass die Betreuerin oder der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Abs. 2 BGB).
Die Betreuerin oder der Betreuer darf nicht über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden. Auch muss sie oder er sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen und Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. - Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche wird gestärkt
Der Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche betreuter Menschen ist stärker ausgestaltet als bisher. Dies gilt insbesondere für die selbst genutzte Wohnung. Die Aufgabe dieses Wohnraums ist nach § 1833 BGB n.F. grundsätzlich nur zulässig, wenn sie dem Willen der betreuten Person entspricht.
Außerdem muss die Betreuerin oder der Betreuer die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzuzeigen.
Damit kann das Betreuungsgericht die beabsichtigte Wohnungsaufgabe überprüfen und ggf. im Rahmen der Aufsicht zum Schutz der betreuten Person eingreifen. - Neuerungen bei der gerichtlichen Aufsicht
Die Aufsichtsführung orientiert sich ab Januar 2023 primär am Maßstab der Wünsche der betreuten Person. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuerin oder der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht ab 1. Januar 2023 grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören. - Neue Pflichten und Unterstützungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Alle ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer müssen durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis gegenüber der Betreuungsbehörde ihre allgemeine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. In Nordrhein-Westfalen erhalten die ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer als Anerkennung für ihren unschätzbaren Einsatz die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gebührenfrei.
Darüber hinaus können ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer nach dem neuen Recht mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen, um sie in ihre neue Aufgabe einzuführen.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. - Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf
Ab dem 1. Januar 2023 müssen sich alle beruflichen Betreuerinnen und Betreuer bei der zuständigen Betreuungsbehörde registrieren lassen. Als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer kann sich nach § 23 BtOG nur registrieren lassen, wer
- über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer nachgewiesen und
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Die für die Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisende Sachkunde ist der neue Mindeststandard für berufliche Betreuerrinnen und Betreuer. Sie umfasst
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts,
- des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Abs. 3 BtOG).
- Stärkung der Pflegeperson im Vormundschaftsrecht
Ab 1. Januar 2023 können Teile der Sorgeverantwortung der Vormundin oder des Vormunds auf die Pflegeperson übertragen werden. Damit erleben die Minderjährigen ihre Pflegeperson, bei der sie leben, nicht nur als sozialen Elternteil sondern auch als für rechtliche Entscheidung befugten Elternteil. - Stärkung des Ehrenamts im Vormundschaftsrecht
Zur Stärkung der ehrenamtlichen Vormundschaft wird die Möglichkeit geschaffen, Teile der Sorge, die die ehrenamtliche Vormundin oder der ehrenamtliche Vormund nicht ausüben kann, auf eine zusätzliche Pflegerin oder einen zusätzlichen Pfleger zu übertragen. Hiermit soll vermieden werden, dass eine an sich geeignete ehrenamtliche Vormundin oder ein an sich geeigneter ehrenamtlicher Vormund nur deshalb nicht zur Vormundin bzw. zum Vormund bestellt werden können, weil sie oder er einzelne Teile der Sorge - z.B. die Vermögenssorge - nicht ausüben können.
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Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung. Informieren Sie sich über die Grundzüge des Betreuungsrechts.