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Das Mahnverfahren

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten muss eröffnet sein

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren findet vor den Arbeitsgerichten statt. Vordrucke sind zwingend vorgeschrieben. Diese erhalten Sie im Schreibwarenhandel. . Ein Online-Mahnverfahren ist für arbeitsgerichtliche Ansprüche noch nicht eingerichtet.

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann nur bei Geldforderungen vor Erhebung einer Klage eingeleitet werden. Zu beachten ist, dass ein Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht nur dann in Betracht kommt, wenn auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Das Mahnverfahren bietet neben der Klageerhebung eine Möglichkeit, schnell und ggf. ohne mündliche Verhandlung einen vollstreckbaren Titel über eine Geldforderung zu erhalten. Die Zustellung eines Mahnbescheides hemmt die Verjährungsfrist. Der Zahlungsanspruch muss fällig und unbedingt sein. Eine Geltendmachung zukünftiger Leistungen scheidet aus. 

Nach obenZuständigkeit

Gemäß § 46 a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz ist für die Durchführung des Mahnverfahrens das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig wäre. 

Nach obenAntrag 

Das Mahnverfahren wird nur auf einen Antrag hin eingeleitet, der auf einem besonderen amtlichen Vordruck einzureichen ist. Im Mahnantrag sind Name und Anschrift der Parteien vollständig anzugeben. Der Anspruch muss nach Rechtsgrund (etwa: Lohn) und Zeitraum benannt und konkret beziffert werden. 

Nach obenVerfahren

Über den Mahnantrag entscheidet die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger des zuständigen Arbeitsgerichts. Es werden lediglich die Formalien, nicht aber die inhaltliche Begründetheit des Anspruchs geprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Mahnbescheid erlassen und der Gegenseite zugestellt.

Die Widerspruchs- und Einspruchsfristen der Schuldnerseite gegen einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid betragen jeweils nur eine Woche (in Zivilverfahren zwei Wochen).

Erfolgt nach Ablauf dieser Frist kein Widerspruch der Gegenseite gegen den Mahnbescheid,  können Sie einen Vollstreckungsbescheid beim Arbeitsgericht beantragen. Erfolgt ein Widerspruch, so wird auf Antrag einer Partei das Mahnverfahren in ein streitiges Urteilsverfahren übergeleitet. Erfolgt ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wird die antragstellende Seite aufgefordert, den Anspruch zu begründen, sodann bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. 

Nach obenVordruckzwang

Die Nutzung der arbeitsgerichtlichen Vordrucke ist zwingend. Sie sollten im Schreibwarenhandel erhältlich sein. Für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ist aktuell noch kein Online-Mahnverfahren eingerichtet.