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Betreuungsverfahren

Quelle: Justiz NRW

Betreuungsverfahren

Informationen rund um das Betreuungsrecht

Was Sie über das Betreuungsverfahren wissen sollten.

Was ist eine Betreuung?

Nach obenInhalt der Betreuung

Eine Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1814 BGB) wird angeordnet, wenn ein Volljähriger auf Grund einer Erkrankung seine Angelegenheiten insgesamt oder einzelne Angelegenheit nicht mehr alleine besorgen kann und er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

In der (gerichtlichen) Praxis sieht dies folgendermaßen aus:

Wie kann ich Vorsorge für den Fall treffen, dass ich meine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann?

Nach obenVoraussetzungen der Betreuung

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln, fällt dies entweder ihm selber oder Dritten auf. Dann ist entscheidend, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder nicht.

Hat er eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten für den Betroffenen regeln, sofern die Vollmacht die Bereiche betrifft, in denen der Betroffene nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Es ist durchaus denkbar, dass ein Volljähriger verantwortlich entscheiden kann, wo er leben möchte, aber seine finanziellen Dinge nicht mehr selber regeln kann. Hat er eine Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten erstellt, kann der Bevollmächtigte für ihn tätig werden. Bezieht sich die Vorsorgevollmacht beispielsweise nur auf medizinische Angelegenheiten, darf der Bevollmächtigte nicht in Vermögensangelegenheiten tätig werden. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, sich bei Ausstellung einer Vorsorgevollmacht über deren Umfang Gedanken zu machen (vgl. hierzu auch die Unterseite Vorsorgevollmacht).

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Nach obenErrichtung der Betreuung

Ist entweder keine Vorsorgevollmacht erteilt oder bezieht sich diese nicht auf den Bereich, in dem der Betroffene nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann, kommt das Betreuungsgericht ins Spiel. Erfährt das Betreuungsgericht durch den Betroffenen oder dritte Personen, dass der Betroffene bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, wird das sogenannte Betreuungsverfahren eingeleitet. Das Betreuungsgericht prüft - unter anderem durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens -, ob der Betroffene krankheitsbedingt tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten insgesamt oder in Teilbereichen alleine zu besorgen. Die Prüfung bezieht sich auch auf die Frage, welche Aufgaben der Betroffene noch eigenverantwortlich wahrnehmen kann und welche nicht. Nur in den Bereichen, in denen der Betroffene nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann und deshalb rechtliche Hilfe benötigt, wird eine Betreuung eingerichtet und dem Betroffenen ein Betreuer zur Seite gestellt. Es ergeht ein sogenannter Betreuungsbeschluss, in dem u. a. aufgeführt wird, auf welche Bereiche sich die Betreuung bezieht. Dem Betroffenen wird ein Betreuer zur Seite gestellt.

Nach obenFührung der Betreuung

Wer kann Betreuer werden?

Die Betreuung soll, sofern möglich, ehrenamtlich geführt werden. Als ehrenamtliche Betreuer kommen insbesondere volljährige Verwandte oder Ehepartner in Betracht. Nur dann, wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Bei der Auswahl des Betreuers soll insbesondere auf den Willen des Betroffenen Rücksicht genommen werden. Den Wünschen des Betroffenen, wie die Betreuung zu führen ist, kommt besonderes Gewicht zu. Diese Wünsche kann der Betroffene - am besten zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht betreuungsbedürftig ist - in einer Betreuungsverfügung niederlegen.

Was muss der Betreuer besorgen bzw. erledigen?

Der Betreuer muss alle rechtlichen Angelegenheiten erledigen, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann und die ihm als Wirkungskreis zugewiesen wurden. Der Betreuer muss dabei, soweit es möglich und vertretbar ist, auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen.


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