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Eilverfahren

Einstweilige Verfügung, Sicherungsanordnung, Regelungsanordnung.



Ich brauche sofort gerichtliche Hilfe. Was kann ich tun?

Nach obenEinleitung

Wer kennt nicht die Redewendung: „Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber gründlich“. Ein ordnungsgemäß und möglicherweise über mehrere Instanzen hinweg geführter Zivilrechtsstreit nimmt bis zu einer rechtskräftigen (also mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren) Entscheidung oftmals viel Zeit in Anspruch. Manchmal dauert er Jahre. Diese Gründlichkeit ist an sich kein Fehler. Von der Justiz kann erwartet werden, dass die Entscheidungen erst nach gründlicher Würdigung aller relevanten Umstände getroffen werden.

Die Zivilprozessordnung regelt an vielen Stellen dieses Problem.

Wie komme ich schneller zu meinem Recht?

Innerhalb von bereits laufenden Gerichtsverfahren besteht zum Teil die Möglichkeit, Eilentscheidungen zu beantragen.

Das Zivilverfahrensrecht kennt aber auch in den §§ 935 ff ZPO ein eigenständiges Eilverfahren. Hier kann innerhalb weniger Tage oder notfalls auch sofort und ohne mündliche Verhandlung eine „einstweilige“ Regelung durch das Gericht ergehen. Für diese Eilentscheidungen gilt das Folgende:

Nach obenAusgangspunkt

Wie kann ich meine Rechte kurzfristig wahren, wenn nicht wieder gut zu machender Schaden droht?

Grundsätzlich kann das Bedürfnis zu einer gerichtlichen Eilentscheidung unterschiedliche Gründe haben. Beispiel: Jemandem steht ein Recht zu, das von außen bedroht wird oder akut verletzt wird (§ 935 ZPO).

Es können aber auch sonstige, schwerwiegende Gründe für eine vorläufige gerichtliche Regelung eines Rechtsverhältnisses bestehen. Dann kann auch ein möglicherweise schon lange bestehender Zustand durch das Gericht verändert werden, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).

Gemeinsam ist diesen Fällen:

  • Bei einem normalen gerichtlichen Verfahren würde sich herausstellen, dass das geltend gemachte Recht tatsächlich besteht („Verfügungsanspruch“).
  • Darüber hinaus lassen besondere Gründe das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im normalen Zivilverfahren nicht zu („Verfügungsgrund“).

Der Blick in das Gesetz (§§ 935 ff ZPO) wird für den Laien leider in der Regel wenig hilfreich sein. Die in der Praxis hochrelevanten Fragen der einstweiligen Verfügung sind dort – benutzerunfreundlich - weitgehend durch Verweisung auf das in der Praxis wenig genutzte Recht des Arrestes geregelt, § 936 ZPO.

Nach obenVerfahrensfragen

Was muss ich dem Gericht konkret mitteilen und vorlegen, um eine Eilentscheidung zu erreichen, wenn noch kein Gerichtsverfahren läuft?

Ist es nicht möglich, selbst oder mit Hilfe anderer (Behörden, Polizei, Dritte...) die Situation zu bewältigen, und ist die Sache im oben erklärten Sinne eilbedürftig, dann sollte man daran denken, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen und den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu beantragen. Aber: Bitte erst weiterlesen!

Weil es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, das dem normalen Zivilverfahren ähnelt, gelten in weiten Bereichen die gleichen Regeln. Das bedeutet:

  • Man muss sich an das zuständige Gericht wenden.
  • Das eigene Begehren muss nachvollziehbar dargelegt und erklärt werden (also die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und die besondere Eilbedürftigkeit).
  • Außerdem muss man das Gericht davon überzeugen, dass die eigenen Angaben auch zutreffen (Glaubhaftmachung).

Das zuständige Gericht ist dasjenige, das auch bei einem normalen Zivilprozess über den Rechtsstreit entscheiden würde („Gericht der Hauptsache“).

Ist das Landgericht zuständig (oder liegt eine amtsgerichtliche Familienstreitsache vor), kann die Einstweilige Verfügung nur mittels Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts beantragt werden. Ansonsten hilft die Rechtsantragstelle
 
§ 942 ZPO regelt, wann ausnahmsweise in dringenden Fällen auch das Amtsgericht an Stelle des Landgerichts entscheiden darf. Dies ist deswegen wichtig, weil normalerweise am Wochenende nur die Amtsgerichte Bereitschafts- oder Eildienste anbieten.

Nach obenErleichterungen gegenüber dem normalen Zivilprozess

Gegenüber dem normalen Zivilprozess gibt es mehrere Erleichterungen, um die gewünschte Beschleunigung zu erreichen:

  • In besonders dringenden Fällen kann das Gericht zu Gunsten der Antragstellerseite auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, notfalls sogar ohne vorherige Anhörung der Gegenseite.
  • Die Fristen zur Ladung und zur Stellungnahme der Gegenseite können drastisch abgekürzt werden.
  • Wird mündlich verhandelt, ergeht in der Regel unmittelbar auf diese Verhandlung die gerichtliche Entscheidung. Was nicht im Termin glaubhaft gemacht werden kann, wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Deswegen helfen abwesende Zeugen oder noch einzuholende Gutachten den Parteien nicht weiter. Zeugen müssen mitgebracht, Unterlagen im Original präsentiert werden.
  • Das Gericht ist – anders als in normalen Verfahren, § 308 ZPO – nicht an den Antrag gebunden. Es kann nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen erforderlich sind, § 938 Abs.1 ZPO. Deswegen droht bei lediglich schlechter Formulierung des Antrags nicht notwendigerweise eine Verfahrensverzögerung.
  • Ein Gerichtskostenvorschuss braucht (nach herrschender Meinung) nicht eingezahlt zu werden. Es kann im Übrigen Prozesskostenhilfe gewährt werden.
  • Die Vorschaltung des Schlichtungsverfahrens ist nicht notwendig.
  • Nur unter besonderen Umständen kann auf Antrag der Gegenseite die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden, § 939 ZPO. Die Schuldnerseite kann also regelmäßig nicht allein mit Geld die Vollstreckung verzögern oder einstellen lassen.
Nach obenHäufigste Fehler bei Anträgen auf Eilentscheidung

Welche Fehler passieren besonders leicht bei Eilanträgen?

Wegen des Zwecks des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es für bestimmte Fallkonstellationen ungeeignet, weil kein Verfügungsgrund vorliegt:

  • Dass ein Schuldner vermögenslos zu werden droht, reicht nicht aus: Diese Tatsache bedroht nicht den rechtlichen Anspruch, sondern allenfalls die spätere Durchsetzung des (Zahlungs-) Anspruchs.
  • Die Sorge, mit einem Rechtsstreit überzogen zu werden, rechtfertigt nicht, im Eilverfahren selbst einen solchen Rechtsstreit zu beginnen.

Die beantragte Entscheidung darf darüber hinaus grundsätzlich nur „einstweilig“ sein. Sie darf also keine endgültigen Tatsachen schaffen (sogenannte „Vorwegnahme der Hauptsache“). Deswegen ist es nur in Ausnahmefällen möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung bereits die Erfüllung eines Anspruchs zu erreichen.

Beispiel:

Jemand kauft ein Auto, hat es bereits bezahlt, aber noch nicht erhalten. Der Antrag auf Herausgabe des Wagens an sich selbst ist voraussichtlich erfolglos, weil er den Anspruch auf Übergabe schon jetzt erfüllen würde. Aber: Droht der Übergabeanspruch unterzugehen, weil dem Wagen konkret die Zerstörung beim Verkäufer droht, kann mit Aussicht auf Erfolg die Herausgabe an einen Verwahrer beantragt werden. Leider kann der Erwerber dann immer noch nicht mit dem Wagen fahren und muss sogar die Verwahrkosten vorlegen. Nur der drohende Untergang der Sache beim Schuldner kann so verhindert werden.

Einstweilige Verfügungen, die direkt (oder faktisch) die Räumung von Wohnraum zum Gegenstand haben, sind nach § 940a ZPO unzulässig. Ausnahme: Der Sonderfall der verbotenen Eigenmacht liegt vor.

Beispiel:

Ein Mietverhältnis über eine Wohnung ist beendet. Der Vermieter kann, selbst wenn er an sich gute Gründe hat, grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung der Wohnung und die Herausgabe an sich verlangen. Im Gegenteil: Würde der Vermieter die Wohnung eigenmächtig selbst räumen oder die Schlösser austauschen, um dem Mieter den Zugang zur Wohnung zu verwehren, kann der Mieter mit besten Erfolgsaussichten selbst eine einstweilige Verfügung beantragen!

Einstweilige Verfügungen scheitern auch häufig daran, dass der Antragsteller in Kenntnis der Umstände zu lange zögert, seine Rechte im Eilverfahren geltend zu machen. Das Eilverfahren dient nämlich nicht dazu, die vom Antragsteller zu vertretene Verzögerung wieder auszugleichen.

Beispiel:

Einem Mieter wurde vom Vermieter schon vor längerer Zeit der Zugang zum gemeinsamen Trockenraum versperrt. Des lieben Friedens willen wehrt sich der Mieter zunächst nicht. Als sich das Klima weiter verschlechtert, will der Mieter nunmehr seine Zugangsrechte gerichtlich durchsetzen.

Nach obenWeiterer Gang des Verfahrens

Was kann ich gegen eine Einstweilige Verfügung unternehmen?

Was kann ich dagegen unternehmen, wenn das Gericht meinem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht entsprochen hat?

Wird der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, kann hiergegen sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO erhoben werden. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen, § 569 Abs.1 ZPO.

Wird die einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Dann wird das Gericht der ersten Instanz hierüber durch Urteil entscheiden.

Gegen eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil sind die normalen Rechtsmittel gegeben.