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Anfallprinzip

Anfallprinzip im Erbrecht: bedeutet, dass beim Tode eines Menschen dessen gesamtes Vermögen auf den oder die Erben übergeht (vgl. § 1922 BGB). Wer Erbe ist, bestimmt eine letztwillige Verfügung des Erblassers oder – wo diese fehlt – das Gesetz ( sog.) gesetzliche Erbfolge. Der Übergang des Vermögens erfolgt als kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun des oder der Erben. Jedoch kann der Erbe unter Wahrung einer bestimmten Frist die Erbschaft ausschlagen In diese Falle wird derjenige Erbe, den der Erblasser als Ersatzerben bestimmt hat. Fehlt eine solche Bestimmung, ergibt sich der Nächstberufene wiederum aus dem Gesetz.

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