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Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen ahnden vorausgegangene schuldhafte Verstöße der Gefangenen gegen die Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund des Strafvollzugsgesetzes NRW auferlegt sind. Sie sichern die Minimalvoraussetzungen, auf denen ein erfolgreicher Behandlungs-/Resozialisierungsvollzug erst aufbauen kann. Sie wirken zwar repressiv, dürfen aber keinen rein vergeltenden Charakter haben. Sie können von der Anstaltsleiterin/ dem Anstaltsleiter angeordnet werden. Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind abschließend gesetzlich geregelt (§ 80 StVollzG NRW). Mildeste Disziplinarmaßnahme ist dabei der Verweis, die eingriffsintensivste Disziplinarmaßnahme der 4-wöchige Arrest. Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können.


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