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Einstweilige Unterbringung

Auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörden befasst sich das Amtsgericht mit der zwangsweisen Unterbringung von Personen, wenn sie insbesondere aufgrund einer psychischen Erkrankung sich selbst oder andere gefährden. Auch einzelne Maßnahmen zum Schutz gegen unkontrollierbares, gefährdendes Handeln fallen hierunter. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in eigens hierfür eingerichteten Abteilungen von Krankenhäusern oder Heimen.

Solche Unterbringungen oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen dürfen nur mit richterlicher Zustimmung erfolgen.Die Zuständigkeit liegt für Erwachsene beim Betreuungsgericht. Bei Minderjährigen entscheidet das Familiengericht.

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