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Haustürgeschäfte

Haustürgeschäfte: Der Gesetzgeber wendet diesen Begriff im § 312 BGB für bestimmte entgeltliche Geschäfte an, bei denen der Verbraucher durch Ansprache im häuslichen oder beruflichen Bereich, im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher Verkehrsmittel oder bei einer Freizeitveranstaltung ("Kaffeefahrt") zu einem Vertragsabschluss bewegt wird (sog. "Haustürsituation"). Da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass der Verbraucher unüberlegt handelt oder übervorteilt wird, enthalten die verbraucherschützenden Regelungen ein Widerrufsrecht bei solchen Vertragsabschlüssen. Der Verbraucher kann sich ohne Angabe von Gründen durch eine Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss von dem Vertrag lösen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberechtersetzt werden.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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