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Nichtigkeit

Die Nichtigkeit bewirkt, dass einer Willenserklärung die gewollte Rechtsfolge vollständig und für immer versagt bleibt. Das durch die Willenserklärung beabsichtigte Rechtsgeschäft (z.B. ein Vertrag) ist dann (i.d.R. von Anfang an) nicht existent. Das BGB enthält eine Reihe von Bestimmungen, die die Nichtigkeit von Willenserklärungen anordnen, so z.B. bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften (§ 138 BGB), bei Verstoss gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder bei Nichtbeachtung zwingender Formvorschriften für ein Rechtsgeschäft (§ 125 BGB). Auch die Anfechtung einer Willenserklärung bewirkt die Nichtigkeit des Geschäfts § 142 BGB).

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