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Oeffentlichkeitsgrundsatz

Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass eine Gerichtsverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden muss, zu dem während der Verhandlung jedermann der Zutritt offen steht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren.

Im einzelnen ist der Öffentlichkeitsgrundsatz in §§ 169 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen öffentlich. Fernseh- und Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung sind unzulässig. Dieser Grundsatz ist in konkreten Fällen (z.B. im Zusammenhang mit der Verhandlung zum „Kruzifix-Fall“ vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) bestätigt worden (vgl. BverfG, 1 BvR 622/99).

In einigen Verfahrensarten sind jedoch die Verhandlungen nichtöffentlich, so z.B. in den im § 170 GVG genannten Familiensachen. Darüber hinaus kann das Gericht in bestimmten, vom Gesetz (§§ 171b, 172 GVG) genannten Fällen die Öffentlichkeit oder Teile davon durch Beschluss ausschließen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Privatsphäre Beteiligter geschützt werden muss, ebenso wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist, oder wenn Gefährdungen für Zeugen oder andere Personen drohen. Auch die Wahrung von Betriebs- und Steuergeheimnissen kann zur Ausschließung der Öffentlichkeit führen.

Ob die Verhandlung öffentlich oder nichtöffentlich ist, wird jeweils durch Aushang am Verhandlungssaal bekanntgegeben.

Die Urteilsverkündung erfolgt immer öffentlich, jedoch kann unter den vorgenannten Gründen auch hier durch einen besonderen Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Vom Ausschluss der Öffentlichkeit zu unterscheiden ist der Ausschluss einzelner Personen von der Verhandlung, z.B. wegen ungebührlichen Benehmens. Ebenso kann das Gericht den Zutritt zur Verhandlung solchen Personen verwehren, die in einer nicht der Würde des Gerichts entsprechenden Weise erscheinen (vgl. §§ 175, 177 GVG).

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