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Strafbefehlsverfahren

Beim Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes summarisches Strafverfahren, bei dem die Strafe ohne Hauptverhandlung und Urteil festgesetzt werden kann. Die Schuld des Täters muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Es reicht vielmehr ein hinreichender Tatverdacht. In der Praxis hat sich dieses Verfahren bei leichteren Delikten und insbesondere bei Verkehrsstraftaten durchgesetzt. Die Strafe kann bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein, wenn letztere zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. 

Nach Abschluss der Ermittlungen beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls, der den gleichen Voraussetzungen wie eine Anklage unterliegt. Erachtet der Richter den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ist. 

Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl und stellt ihn dem Angeklagten zu. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Richter beraumt dann einen Termin zur Hauptverhandlung an. 

Hat der Richter Bedenken, ohne Verhandlung zu entscheiden, beraumt er einen Termin zur Hauptverhandlung an. Die Bedenken können sich z.B. daraus ergeben, dass der Richter eine Hauptverhandlung wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch der Nebenumstände der Tat für geboten und zweckmäßig hält.  

Ist der Einspruch unzulässig (z.B. verspätet), so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Dagegen kann wiederum binnen einer Woche sofortige Beschwerde eingelegt werden. Erscheint der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und tritt auch kein Vertreter auf, so wird sein Einspruch gegen den Strafbefehl durch Urteil verworfen. Gegen dieses Urteil ist binnen einer Woche nach Zustellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Damit kann der Angeklagte z.B. geltend machen, dass er den Termin unverschuldet versäumt hat.

Bei dem Erlass des Urteils auf einen zulässigen Einspruch des Angeklagten gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht. Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer Bestrafung ein. Aus diesem Grunde werden trotz der Einspruchsmöglichkeit viele Strafbefehle rechtskräftig, so dass das Ziel dieses Verfahrens, die Entlastung der Strafjustiz, in der Praxis erreicht wird (siehe Faltblatt Was Sie über den Strafprozess wissen sollten).

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