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Vormund

Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Die Vormundschaft wird nur für Minderjährige errichtet. Als Vormund kommt ein Bürger, eine Behörde (z. B. das Jugendamt) oder ein Verein in Betracht, wenn er die Voraussetzungen zur Führung der Vormundschaft erfüllt. Zuständig für die Errichtung der Vormundschaft und die Unterstützung und Beaufsichtigung der Vormünder ist das Familiengericht.
 
Eine Vormundschaft über Erwachsene, die früher durch eine Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr. Stattdessen wird durch das Betreuungsgericht für die volljährige Person eine rechtliche Betreuung angeordnet, wenn diese ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr allein regeln können. 

Im Bürgerservice finden Sie weitere Informationen zum Betreuungsverfahren.

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