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Broschüre der Europäischen Union zum Europäischen Mahnverfahren nebst Antragsformular

Quelle: Justiz NRW

Europäischer Zahlungsbefehl

Europäisches Mahnverfahren

In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding zum Europäischen Mahngericht bestimmt worden. In Arbeitsgerichtssachen sind jedoch weiterhin die Arbeitsgerichte zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Europäische Mahnverfahren?

Alternativ zum Mahnverfahren nach den nationalen Verfahrensvorschriften gibt es nunmehr ein vergleichbares europäisches Verfahren, welches in grenzüberschreitenden Fällen die rasche und kostengünstige Beitreibung unbestrittener Forderungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglichen soll.

Soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat die Gläubigerpartei in einer grenzüberschreitenden Rechtssache die Wahl zwischen

  • dem Europäischen Mahnverfahren nach der EU-Verordnung Nr. 1896/2006
    und
  • dem Mahnverfahren nach den nationalen Verfahrensvorschriften (§§ 688 ff. ZPO).

 
Rechtsgrundlage zum Seitenanfang

In welchen Verordnungen und Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:


Zuständigkeit zum Seitenanfang

Welches Gericht ist zuständig?

Die Zuständigkeit wird nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) bestimmt, Art. 6 EuMVVO.

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei, Art. 6 EuMVVO i. V. m. Art. 4 I EuGVVO.

(Besondere) Zuständigkeiten ergeben sich u. a. aus dem

  • Erfüllungsort/Leistungsort der vertraglichen Verpflichtung;
  • Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten;
  • Ort des schädigenden Ereignisses bei einer unerlaubten Handlung;
  • Rechtssitz/Wohnsitz des Versicherungsunternehmens/Versicherten/Begünstigten;
  • Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

Soweit die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.

Soweit es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche handelt, ist bundesweit - somit auch für das Land Nordrhein-Westfalen - das Amtsgericht Wedding externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig, § 1087 ZPO.

Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ansprüche ist dagegen das Arbeitsgericht zuständig.

Sachbearbeiter ist der Rechtspfleger.

Die Entscheidung

  • im Streitverfahren nach Erhebung des Einspruchs (Art. 17 EuMVVO),
  • über den Überprüfungsantrag (Art. 20 EuMVVO, § 1092 ZPO),
  • über den Aufhebungsantrag (§ 1092a ZPO)

erfolgt durch den Richter.

 

In welchen Fällen ist die Schuldnerpartei ein Verbraucher?

Die Schuldnerpartei ist ein Verbraucher, falls

  • die Schuldnerpartei eine natürliche Person ist

und

  • die geltend gemachte Hauptforderung einen Vertrag betrifft, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Verfahrensablauf zum Seitenanfang

Wie leite ich das Europäische Mahnverfahren ein?

Die Antragstellung erfolgt durch die Gläubigerpartei mittels EU-einheitlichen Formblatts (Formblatt A EuMVVO), Art. 7 I EuMVVO.

Im Formblatt A EuMVVO ist u. a. anzugeben, ob

  • die Forderung sich auf einen Verbrauchervertrag bezieht,
  • die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist,
  • die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz/Rechtssitz in Deutschland hat.

Soweit der Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen ist, fordert das Gericht die Gläubigerpartei hierzu mittels Formblatt B EuMVVO auf, Art. 9 EuMVVO.

 

Welche Voraussetzungen müssen für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt sein?

Folgende Voraussetzungen müssen u. a. erfüllt sein:

  • bezifferte Geldforderung,
  • Fälligkeit der Geldforderung,
  • Wohnsitz/Rechtssitz mindestens eine Partei in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
  • Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

 

Kann der Europäische Zahlungsbefehl auch erlassen werden, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil der geltend gemachten Forderung erfüllt sind?

Soweit die Voraussetzungen für das Europäische Mahnverfahren nur für einen Teil der geltend gemachten Forderung erfüllt sind, erfolgt die entsprechende Unterrichtung des Gerichts  mittels Formblatt C EuMVVO, Art. 10 I EuMVVO.

Die Gläubigerpartei hat die Möglichkeit, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen oder abzulehnen;
die Antwort der Gläubigerpartei erfolgt durch Rücksendung des Formblatts C EuMVVO innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, vergl. Art. 10 I EuMVVO.



Benötige ich einen Rechtsanwalt?

Nein,
es besteht kein Anwaltszwang, Art. 24 EuMVVO.

 

In welchen Fällen erfolgt die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht?

Das Gericht weist den Antrag zurück, falls

  • die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  • die Forderung unbegründet ist,
  • die Gläubigerpartei nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einen vervollständigten oder berichtigten Antrag übermittelt,
  • die Gläubigerpartei nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antwortet,
  • die Gläubigerpartei den Vorschlag des Gerichts ablehnt.

Die Zurückweisung des Antrags erfolgt in der Regel mittels Formblatt D EuMVVO, Art. 11 EuMVVO.

 

Wie werde ich über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unterrichtet?

Das Gericht stellt der Schuldnerpartei eine Abschrift des Antrags (Formblatt A EuMVVO - jedoch ohne Anlagen 1 und 2 -) sowie den Europäischen Zahlungsbefehl (Formblatt E EuMVVO) zu, Art. 12 II EuMVVO.

 

Wird die Schuldnerpartei über Verfahrensschritte unterrichtet bzw. belehrt?

Ja,
Erwägungsgrund 18 EuMVVO.

Der Europäische Zahlungsbefehl (Formblatt E EuMVVO) enthält u. a.:

  • Hinweise auf rechtliche Bedeutung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
  • Rechtsmittelbelehrung,
  • Hinweis auf rechtliche Folgen eines Verzichts auf Einspruch.

 


Kann das Europäische Mahnverfahren in ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen übergeleitet werden?

Ja,
Art. 17 EuMVVO (EU-Verordnung Nr. 1896/2006).

Einspruch zum Seitenanfang

Was sind die Rechtsfolgen der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs?

Das Verfahren wird als gewöhnlicher Zivilprozess nach den deutschen Prozessvorschriften (Zivilprozessordnung (ZPO) oder als europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Europäischen Bagatellverfahrensverordnung fortgesetzt, es sei denn, die Gläubigerpartei hat ausdrücklich in Anlage 2 des Formblatts A EuMVVO beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden, Art. 17 EuMVVO.


Der Antragsgegner hat gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch eingelegt.
Welche Angaben benötigt das Gericht von mir für die Fortsetzung des Verfahrens?

Soll das Verfahren fortgesetzt werden, fordert das Gericht den/die Antragsteller/in auf zur:

  • Angabe des Gerichts, an welches das Verfahren abgegeben wird,
  • Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses.

Nach Erledigung erfolgt die Abgabe an das angegebene Gericht.  

Überprüfung; Nichtigkeitserklärung zum Seitenanfang

In welchen Fällen ist der Europäische Zahlungsbefehl zu Unrecht ergangen?

Der Europäische Zahlungsbefehl ist u. a. zu Unrecht ergangen, falls

  • dieser auf falsche Angaben im Antragsformular (Formblatt A EuMVVO) beruht

oder

  • ein rechtzeitig abgesandter Einspruch erst nach der Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls  bei Gericht eingegangen ist.

 

Wie erfolgt die richterliche Entscheidung über den Überprüfungsantrag?

Die richterliche Entscheidung ergeht durch Beschluss; der Beschluss ist unanfechtbar, § 1092 I ZPO.

Es kommen u. a. folgende Entscheidungen in Betracht:

  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheitsleistung,
  • Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung,
  • Zurückweisung des Überprüfungsantrags,
  • Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls,

 

Was sind die Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung?

Das Verfahren wird nicht als gewöhnlicher Zivilprozess nach der Zivilprozessordnung (ZPO) fortgesetzt.
Das Verfahren wird beendet. 

Unterlagen für die Zwangsvollstreckung zum Seitenanfang

Kann ich aus dem Europäischen Zahlungsbefehl die Zwangsvollstreckung betreiben?
Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung?

Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Einspruch eingelegt, erfolgt von Amts wegen die Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls.

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Ziffer 7 RPflG.

Die Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt mittels Formblatt G EuMVVO, Art. 18 I EuMVVO.

Für die Zwangsvollstreckung werden lediglich benötigt:

  • Ausfertigung des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E EuMVVO),
  • Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt G EuMVVO),
  • ggfs. - auf Verlangen des Vollstreckungsorgans -:
    eine Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.

 Der Europäische Zahlungsbefehl bedarf keiner Vollstreckungsklausel.

Die Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt G EuMVVO) ist nicht zu verwechseln mit der Vollstreckbarerklärung im Exequaturverfahren.

Das Exequaturverfahren ist für den Europäischen Zahlungsbefehl abgeschafft worden.

In der Regel ist für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Vollstreckbarerklärung (Formblatt G EuMVVO) um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Name, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.

Eine Übersetzung der Eintragungen ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

 


Informationen aus dem Portal der Europäischen Union (EU-Portal)


Informationen aus dem Berliner Justizportal

Stand: 2022