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2 Informationsbroschüren der Europäischen Union

Quelle: Justiz NRW

Small Claims

Grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit einem geringen Streitwert

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen. Das Amtsgericht Essen ist landesweit zuständig.

Inhaltsverzeichnis


Gibt es eine Alternative zu den grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten nach den nationalen Prozessvorschriften, falls der Streitwert gering ist?

Handelt es sich um eine geringfügige Forderung im Sinne der Europäischen Bagatellverfahrensverordnung, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen

  • dem Zivilprozessverfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO)

und

  • dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.

 

Welche Vorteile bietet ein derartiges europäisches Verfahren?

Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers (im Falle einer Widerklage) eingegangen sind, hat das Gericht ein Urteil zu erlassen.

Nach der Europäischen Bagatellverfahrensverordnung (EU-Verordnung Nr. 861/2007 (EuGFVO)) bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, der in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen errichtet worden ist, in einem anderen EU-Mitgliedstaat lediglich der entsprechenden Bestätigung durch das Gericht.

Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist für Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 861/2007 fallen, abgeschafft worden;
aus dem deutschen Urteil/Vergleich im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen kann mit der gerichtlichen Bestätigung unmittelbar in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden.

Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen werden die grenzüberschreitenden Streitigkeiten in der Regel einfacher, schneller und kostengünstiger beigelegt.

 
Rechtsgrundlage zum Seitenanfang

In welchen Gesetzen und Verordnungen ist das Verfahren in Deutschland geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:


Zuständigkeit zum Seitenanfang

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO)), Art. 3 EuGFVO.

(Besondere) Zuständigkeiten ergeben sich u. a. aus

  • dem Wohnsitz des Beklagten,
  • dem Wohnsitz des Verbrauchers,
  • dem Erfüllungsort/Leistungsort der vertraglichen Verpflichtung,
  • dem Ort des schädigenden Ereignisses bei einer unerlaubten Handlung,
  • dem Rechtssitz/Wohnsitz des Versicherungsunternehmens/Versicherten/Begünstigten,
  • dem Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist,
  • der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

Soweit die Schuldnerpartei ein Verbraucher und eine natürliche Person ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.

Ab 01.09.2017 ist landesweit das Amtsgericht Essen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig, § 1104a ZPO.

Die Entscheidung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen trifft der Richter.

 

Wo erhalte ich Informationen über die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit?

Informationen finden Sie im Europäischen Justizportal.

Verbraucher zum Seitenanfang

In welchen Fällen ist die Schuldnerpartei ein Verbraucher?

Die Schuldnerpartei ist ein Verbraucher, falls die geltend gemachte Hauptforderung einen Vertrag betrifft, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

 

Verfahrensablauf zum Seitenanfang

Wie leite ich das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein?

Die Antragstellung erfolgt mittels EU-einheitlichen Klageformblatts (Formblatt A EuGFVO), § 1097 I ZPO, Art. 4 I EuGFVO.



Benötige ich einen Rechtsanwalt?

Nein,
es besteht kein Anwaltszwang, Erwägungsgrund 15, Art. 10 EuGFVO.



Kann das Europäische Mahnverfahren in ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen übergeleitet werden?

Ja,
Art. 17 EuMVVO (EU-Verordnung Nr. 1896/2006).



Was sind die Voraussetzungen für die Durchführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen?

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt mindestens 1 Partei in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Art. 1, 3 EuGFVO, 
  • Streitwert bis 5.000 EUR, Art. 2 I EuGFVO,
  • Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
  • Antragstellung durch die Gläubigerpartei mittels EU-einheitlichen Klageformblatts (Formblatt A EuGFVO),
    Art. 4 I EuGFVO, § 1097 I ZPO.

 

Kann ich die Verfahrenskosten ebenfalls im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen geltend machen?

Ja.
Gem.
Erwägungsgrund 33 EuGFVO können von der Gläubigerpartei die Verfahrenskosten (u. a. Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) ebenfalls im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen geltend gemacht werden, vergl. Ziffer 7.3.1 und 7.3.3 des Klageformblatts (Formblatt A EuGFVO).

Belehrt/unterrichtet das Gericht die Parteien über Verfahrensschritte im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen?

Ja,
Erwägungsgrund 23 Änderungsverordnung.

Die Schuldnerpartei wird über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin unterrichtet.
Die Parteien (Gläubigerpartei und Schuldnerpartei) werden darüber unterrichtet, dass möglicherweise eine Rückerstattung der Verfahrenskosten der obsiegenden Partei nicht in Betracht kommt, falls diese nicht notwendig waren oder in einem Missverhältnis zu dem Streitwert der Klage stehen.

Können Zustellungsmängel geheilt werden?

Ja, sofern und soweit der Schuldnerpartei eine effektive Verteidigung möglich war, vgl. Art. 18 EuGFVO.



Antwortformblatt; Widerklage zum Seitenanfang

Muss ich auf die Klage antworten?
Ist die Antwort fristgebunden?

Die Schuldnerpartei hat innerhalb von 30 Tagen das EU-einheitliche Antwortformblatt (Formblatt C EuGFVO) ausgefüllt dem Amtsgericht Essen zurückzusenden, Art. 5 III EuGFVO.

In Betracht kommen u. a.:

  • Anerkenntnis,
  • Teilanerkenntnis,
  • Klageerwiderung,
  • Widerklage.

 

Wann beginnt die vorgenannte Frist?
Wie berechnet sich diese?

Maßgeblich für die Fristberechnung ist nicht nationales Recht, sondern europäisches Recht, Erwägungsgrund 24 EuGFVO, VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Zustellungstag folgt.

Zugestellt ist die gerichtliche Aufforderung auch dann, wenn diese im Briefkasten eingelegt ist.

Auch wenn der Postdienstleister die Schuldnerpartei schriftlich benachrichtigt, dass sie den Brief abholen kann, ist er zugestellt, nicht erst, wenn die Schuldnerpartei diesen in den Händen hält.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Arbeitstages.

Dabei gelten die Feiertage des EU-Mitgliedstaates des erkennenden Gerichts.

Für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vor dem Amtsgericht Essen gelten daher die deutschen Feiertage.

 

In welchen Fällen kann ich Widerklage erheben?
Wie erfolgt die Erhebung der Widerklage?

Die Erhebung der Widerklage ist gem. Erwägungsgrund 16 EuGFVO zulässig, sofern

  • der Gegenstand der Widerklage denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage betrifft,
  • der Streitwert der Widerklage maximal 5.000 EUR beträgt.

Die Erhebung der Widerklage erfolgt in der Regel mittels Klageformblatts (Formblatt A EuGFVO), Art. 5 VI EuGFVO.

 

Wie kann ich mein Recht auf Aufrechnung mit der Klageforderung geltend machen?

Die Aufrechnung ist in der Regel nicht als Widerklage geltend zu machen.

Die Aufrechnung erfolgt daher in der Regel mittels Antwortformblatts (Formblatt C EuGFVO), vgl. Erwägungsgrund 17 EuGFVO.


Rechtsfolgen der Säumnis der Schuldnerpartei zum Seitenanfang

Was sind die Rechtsfolgen der Säumnis der Schuldnerpartei?

Im Falle der Säumnis der Schuldnerpartei ergeht ein Urteil nach Lage der Akten.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Die Schuldnerpartei sendet das Antwortformblatt (Formblatt C EuGFVO) nicht fristgemäß dem Gericht zurück.
  • Die Schuldnerpartei lässt eine andere Schriftsatzfrist fristlos verstreichen.
  • Die Schuldnerpartei erscheint nicht zum Gerichtstermin.

Der Erlass eines Versäumnisurteils im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist unzulässig.

Bestätigung zum Seitenanfang

Wie und von wem erhalte ich die Bestätigung des im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils?

Die Bestätigung bedarf eines Antrags;
dieser wird in der Regel bereits im Formblatt A EuGFVO gestellt.

Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang.

Die Bestätigung erfolgt mittels Formblatt D EuGFVO (Ziffer 4.1 - 4.3.2 bzw. 5.1 - 5.3.2).

Die Erteilung der begehrten Bestätigung erfolgt durch den Rechtspfleger.

Die Bestätigung dient als Information über den Titelinhalt und den Bestand der Vollstreckbarkeit.


 


Informationen aus dem Portal der Europäischen Union (EU-Portal)

Stand: 2022