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Vorbemerkungen

Nach welchen EU-Vollstreckungsverordnungen/Vollstreckungsübereinkommen kann ich die Unterhaltsvollstreckung in Deutschland betreiben?
Habe ich ein Wahlrecht?

Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 69 EuUnthVO.

Die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen beanspruchen keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in ihrem Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.
Die Europäische Unterhaltsverordnung hat jedoch Vorrang vor den Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, Art. 69 II EuUnthVO.


Was habe ich zu beachten, wenn ich hinsichtlich des bisherigen Unterhaltsbetrages und des Zusatzbetrages aus dem Abänderungstitel aus dem EU-Ausland die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben möchte?

Wurde die Schuldnerpartei im Abänderungstitel zur Zahlung eines Zusatzbetrages verurteilt, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvollstreckung zwischen Altentscheidung (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuentscheidung (Zusatzbetrag).
Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie bei dem Amtsgericht - Familiengericht - mit dem Auszug (Formblatt II EuUnthVO) die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuentscheidung beantragen bzw. einen Auszug aus der Alt- und Neuentscheidung (Formblatt I EuUnthVO) für die unmittelbare Zwangsvollstreckung in Deutschland vorlegen.