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Staatsanwaltschaften

Aufgaben und Aufbau der Staatsanwaltschaften

Welche Aufgaben hat eine Staatsanwaltschaft?

Nach obenAufgaben der Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaften haben mehrere Aufgaben. Die wichtigste Aufgabe ist zweifelsfrei die

Verfolgung von Straftaten.

Hierzu leiten die Staatsanwaltschaften, sobald sie von dem auf tatsächlichen Anhaltspunkten, also nicht bloßen Vermutungen beruhenden Verdacht einer Straftat erfahren, ein Ermittlungsverfahren ein (§ 152 Abs. 2 StPO).

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens versucht die Staatsanwaltschaft, - gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei und anderer Behörden -, den Sachverhalt durch Erhebung aller erreichbaren Beweise aufzuklären. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben hat, mit anderen Worten, ob im Falle einer Anklageerhebung eine Verurteilung der bzw. des Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Andernfalls oder wenn eine Einstellung aus anderen Gründen in Betracht kommt (etwa nach §§ 153, 153a, 154 StPO), stellt sie das Verfahren ein.

In dem mündlichen Hauptverfahren vor dem Gericht der sog. Hauptverhandlung, wirkt die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit. Von besonderen Fällen, etwa dem sog. vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 JGG abgesehen, ist eine Verhandlung des Gerichts ohne Anwesenheit einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts nicht zulässig. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist dabei nicht "Gegnerin" oder "Gegner" der bzw. des Beschuldigten oder ihres/seines Verteidigers bzw. Verteidigerin, sondern objektive Verfahrensbeteiligte bzw. Verfahrensbeteiligter. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt wird deshalb niemals beantragen, dass das Gericht eine Verurteilung ausspricht, wenn sie oder er persönlich nicht von der Schuld der bzw. des Angeklagten überzeugt ist.

Verfolgt eine Staatsanwaltschaft auch Ordnungswidrigkeiten?

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist vorrangig Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in einzelnen besonderen Fällen, etwa bei Verstößen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Gleiches gilt, wenn einer bzw. einem Beschuldigten in einem Strafverfahren neben einer Straftat auch eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.  Dies gilt etwa bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Straftat), der sog. Unfallflucht, nach einem durch eine Vorfahrtsverletzung (Ordnungswidrigkeit) verursachten Unfall.

Strafvollstreckung

Nach Rechtskraft eines Strafurteils wird dieses von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, es sei denn, dass für die Vollstreckung die Jugendrichterin oder der Jugendrichter zuständig ist, weil eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgte. Zur Strafvollstreckung gehören die Durchsetzung der im Strafurteil verhängten Sanktionen und alle diesbezüglichen Maßnahmen. Bei der Vollstreckung von Geldstrafen umfasst die Strafvollstreckung die Aufforderung zur Zahlung, ggfs. die Bewilligung von Raten, bei Nichtzahlung die Gewährung freier Arbeit zur Tilgung der Geldstrafe oder die Anordnung von Zwangsmaßnahmen bis hin zur Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gehört hierzu die Ladung zum Strafantritt, evtl. Zwangsmaßnahmen zur Ergreifung des Verurteilten einschließlich des Erlasses eines Haftbefehls und der Durchführung der Fahndung. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, beispielsweise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Die Einzelheiten sind in der bundeseinheitlich als Verwaltungsvorschrift erlassenen Strafvollstreckungsordnung geregelt. Die Angelegenheiten der Strafvollstreckung werden in den Staatsanwaltschaften überwiegend von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bearbeitet.

Wie ist eine Staatsanwaltschaft aufgebaut?

Nach obenAufbau der Staatsanwaltschaften

Eine Staatsanwaltschaft wird stets von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt geleitet. Als ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter stehen ihr oder ihm eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt und für Fragen der Organisation des Dienstbetriebs eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zur Seite.

Der Aufbau und die innere Organisation einer Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich in einer Verwaltungsvorschrift (der Anordnung über Organisationund Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) geregelt und hängen von den ihr im Einzelfall übertragenen überbezirklichen Aufgaben, beispielsweise als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, vor allem aber von ihrer Größe ab. Diese wiederum wird maßgeblich  von der Zahl der in ihrem Bezirk zur Verfolgung gelangenden Straftaten und damit von der Größe des Bezirks, der Zahl der darin lebenden Menschen und der örtlichen Struktur (städtisch, ländlich) bestimmt.

Strukturierung nach Sachgebieten und Personengruppen

Üblicherweise erfolgt die Aufgabenverteilung in einer Staatsanwaltschaft in erster Linie nach Sachgebieten (beispielsweise allgemeine Strafsachen, Kapitalstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen, Verkehrsstrafsachen, politische Strafsachen u.a.), daneben nach Personenmerkmalen (beispielsweise gibt es meist eine Jugendabteilung, in der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, aber auch Jugendschutzsachen, d.h. Verfahren wegen bestimmter, zum Nachteil von Jugendlichen begangener Straftaten bearbeitet werden). Weiter kommt eine Zuständigkeitsverteilung nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschuldigten oder nach dem Tatort in Betracht. Meist werden in der innerbehördlichen Geschäftsverteilung mehrere dieser Merkmale miteinander verknüpft, um eine möglichst gleichmäßige Belastung aller Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu erreichen. Dabei werden Verfahren wegen bestimmter Delikte der leichteren und mittleren Kriminalität von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten, alle andern von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bearbeitet.

Abteilungen

Die Staatsanwaltschaften werden meist in mehrere Abteilungen gegliedert, die von einer Oberstaatsanwältin oder einem Oberstaatsanwalt geleitet werden. Zu einer Abteilung gehören meist vier oder fünf Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte und eine(r) oder mehrere Rechtspfleger(innen).

Bei besonders großen Behörden, in Nordrhein-Westfalen ist das die Staatsanwaltschaft Köln mit weit über 100 Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten sowie Amtsanwältinnen bzw. Amtsanwälten, werden mehrere Abteilungen zu Hauptabteilungen, geleitet von Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten als Hauptabteilungsleitungen, zusammengefasst.

Unterstützungsbereich

Im Unterstützungsbereich der Staatsanwaltschaften werden insbesondere alle Registraturaufgaben erledigt und im Regelfall alles Schreibwerk erstellt. Früher bestand insoweit eine strikte Aufgabentrennung zwischen den Geschäftsstellen (Registraturaufgaben) und Kanzleien (Schreibwerkserstellung). Heute werden diese Aufgaben von Abteilungen zugeordneten Serviceeinheiten, in denen mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus beiden früher getrennten Bereichen zusammen arbeiten, erledigt.

Zum Unterstützungsbereich gehören ferner die Angehörigen der Wachtmeisterei, die für den Pfortendienst (Zugangskontrolle), die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Dienstgebäuden, den Aktentransport, die Archivierung der Akten sowie die Aufbewahrung von Beweismitteln und sonstigen Asservaten zuständig sind.

Sonstige Aufgabenbereiche

Für einzelne Spezialaufgaben sind in den Staatsanwaltschaften weitere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tätig, etwa in den Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten (im Regelfall Diplomkaufleute mit Erfahrungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung), Wirtschaftsinformatikerinnen und Wirtschaftsinformatiker (zur IT-mäßigen Unterstützung der Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen) und Buchhalterinnen bzw. Buchhalter. Außerdem arbeiten Bedienstete der Staatsanwaltschaft als Normiererinnen und Normierer, die für die Erfassung rechtskräftiger Verurteilungen u.a. für das Bundeszentralregister zuständig sind, und als Kostenbeamtinnen bzw. Kostenbeamte, welche die Kosten von Strafverfahren feststellen, damit diese von den Verurteilten bezahlt werden können.