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Struktur der Arbeitsgerichtsbarkeit

Rechtsprechende Gewalt nach dem Grundgesetz

Struktur der Arbeitsgerichtsbarkeit und die Besetzung der Arbeitsgerichte.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gemäß Art. 92, 20 Abs. 3 Grundgesetz Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates. Sie besteht aus drei Instanzen:

  • den Arbeitsgerichten,
  • den Landesarbeitsgerichten und
  • dem Bundesarbeitsgericht.

An der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wirken in allen Instanzen neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern stets ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit, die paritätisch aus Kreisen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite berufen werden.

Bei den Arbeitsgerichten findet vor der eigentlichen Streitverhandlung zunächst eine Güteverhandlung unter Leitung der oder des Kammervorsitzenden statt. Gelingt keine Einigung, entscheidet die Kammer in voller Besetzung unter Hinzuziehung jeweils einer beisitzenden Gerichtsperson von der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite (Ehrenamtliche Richterinnen und Richter).

Das Landesarbeitsgericht entscheidet ebenfalls unter dem Vorsitz einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters unter Mitwirkung von zwei Beisitzenden.
Handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder liegen sonstige Zulassungsgründe vor, kann das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zulassen. Die dort gebildeten Senate sind mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Beisitzenden besetzt.

 

Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern hat in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine lange Tradition: Durch Einbeziehung der unmittelbaren Anschauungen des Arbeitslebens soll die gewünschte lebensnahe Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erreicht werden. Die ehrenamtlichen Beisitzenden sind ebenso wie die Kammervorsitzenden neutral und unabhängig. Sie werden zwar von Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften) benannt, üben ihr Amt aber unparteilich und frei von Weisungen und Einflüssen aus. Sie sind gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nur an Gesetz und Recht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen aktiv als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig oder wohnhaft sein, an das sie berufen worden sind. Sie müssen älter als 25 Jahre sein. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die mehrfache Wiederbestellung ist zulässig.

Zum Landesarbeitsgericht werden im Regelfall nur ehrenamtliche Richterinnen und Richter berufen, die dieses Amt beim Arbeitsgericht bereits fünf Jahre ausgeübt haben.