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Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher

Weitere Versteigerungen von Gegenständen der Justizeinrichtungen und der Gerichtsvollzieher finden Sie auf

www.justiz-auktion.de

Hinweise zur Versteigerung gem. §§ 817, 817 a ZPO:

  1. Bei Pfandstücken beträgt das Mindestgebot 50 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Der Gerichtsvollzieher gibt die Höhe im Termin bekannt. Räumungsgut wird zu jedem Gebot, regelmäßig aber nicht unter 1,00 Euro versteigert.
  2. Die Aushändigung einer versteigerten Sache erfolgt nur gegen Barzahlung.
  3. Für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit der versteigerten Sachen wird keine Gewähr geleistet.
  4. Die Gegenstände können 30 Minuten vor dem Termin besichtigt werden.