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Weitere Versteigerungen von Gegenständen der Justizeinrichtungen und der Gerichtsvollzieher finden Sie auf
www.justiz-auktion.de
Hinweise zur Versteigerung gem. §§ 817, 817 a ZPO:
- Bei Pfandstücken beträgt das Mindestgebot 50 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Der Gerichtsvollzieher gibt die Höhe im Termin bekannt. Räumungsgut wird zu jedem Gebot, regelmäßig aber nicht unter 1,00 Euro versteigert.
- Die Aushändigung einer versteigerten Sache erfolgt nur gegen Barzahlung.
- Für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit der versteigerten Sachen wird keine Gewähr geleistet.
- Die Gegenstände können 30 Minuten vor dem Termin besichtigt werden.